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LSG Niedersachsen-Bremen zu homöopathischen Mitteln: Hartz-IV-Emp­fänger muss Quark selbst bezahlen

04.02.2019

Homöopathische Arnica-Globuli

© Björn Wylezich - stock.adobe.com

Ein Hartz-IV-Empfänger verlangte vom Jobcenter 150 Euro im Monat zusätzlich für homöopathische Mittel wie Quark. Seine Lebensmittel müsse er aber schon selbst zahlen, gab ihm das LSG mit auf dem Weg - und lehnte seine Forderung ab.

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Ein Hartz-IV-Empfänger kann vom Jobcenter kein zusätzliches Geld für homöopathische Mittel verlangen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied, muss das Jobcenter grundsätzlich keine Medikamente bezahlen, die die Krankenkasse nicht auch bezahlt (Urt. v. 10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).

Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte monatlich 150 Euro zusätzlich für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate – darunter unter anderem Quark, Ingwer und Arnika. Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

LSG: Keine steuerlich finanzierte Wunschmedizin

Das LSG konnte der Hartz-IV-Empfänger so allerdings nicht überzeugen. Grundsätzlich müsse das Jobcenter zwar eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe aber bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Versicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen, entschieden die Landessozialrichter.

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, betonten die Richter. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus, betonte das LSG in Celle. Für homöopathische Produkte fehle ohnehin der Wirksamkeitsnachweis. Die Kosten für Lebensmittel wie Quark und Ingwer müssten Hartz-IV-Empfänger von vornherein aus den gewährten Regelleistungen tragen.

mgö/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachsen-Bremen zu homöopathischen Mitteln: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33639 (abgerufen am: 17.05.2025 )

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