Schwarzgeldkonto in der Schweiz: Hartz-IV-Emp­fänger müssen 175.000 Euro zurück­zahlen

04.04.2018

Seit 2005 bezog ein Ehepaar Grundsicherung und verschwieg dabei ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz. Aufgrund des aufwendigen Lebensstils hatte das LSG keinen Zweifel daran, wem das Vermögen gehört. Jetzt müssen die beiden 175.000 Euro zurückzahlen.

Ein Ehepaar, das als Hartz-IV-Empfänger Vermögen auf einem Schweizer Konto verschwiegen hatte, muss 175.000 Euro zurückzahlen. Das entspricht den ausgezahlten Grundsicherungsleistungen von ungefähr zehn Jahren. Die Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wurde am Dienstag bekanntgegeben (Urt. v. 14.03.2018, Az. L 13 AS 77/15).

Aufgeflogen war der Schwindel des Paares aus dem Emsland durch eine CD mit Kontodaten von Deutschen bei einer Schweizer Bank. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz die CD angekauft hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns mit rund 147.000 Euro und forderte Leistungen zurück, die seit 2005 gezahlt wurden. Der Mann bestritt, dass es sich um sein Vermögen handelte, und sah sich als "Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz".

Trotz Hartz-IV: Autokauf und Privatgymnasium für die Söhne

Das LSG hatte aber keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Geld auf dem Schweizer Konto um das Vermögen des Paares handelte, welches sie arglistig verschwiegen hätten. Denn ohne das Geld wäre ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich.

Die Sozialrichter verwiesen auf zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und Schulgeld an Privatgymnasien für die Söhne. Das Paar habe durch selektive Vorlage von Kontoauszügen versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken, begründete das Gericht. So sei ein Negativsaldo von 33.000 Euro nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro wieder ausgeglichen worden.

Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätte das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen, so die Richter. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch noch während des laufenden Verfahrens hat das Paar weiterhin Leistungen vom Jobcenter verlangt.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Schwarzgeldkonto in der Schweiz: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27857 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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