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28585

LSG Niedersachen-Bremen zur Fahrtkostenübernahme: Anreise zur Nach­hilfe auf dem Land kostet eben mehr

14.05.2018

Mädchen sitzt vor einer Tafel (Symbolbild)

© contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Weil ihr Monatsticket nicht bis zum Nachhilfeort reichte, wollte eine Schülerin die Kosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Die Fahrt müsse sie aber von der monatlichen Mobilitätspauschale zahlen, so das LSG im Streit um 3,65 Euro.

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Wer Nachhilfe vom Jobcenter bezahlt bekommt, hat nicht unbedingt Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zum Unterrichtsort. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 22.03.2018, Az. L 11 AS 891/16).

Geklagt hatte eine Realschülerin aus der 10. Klasse aus einem Dorf im Kreis Nienburg. Sie hatte auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs in Physik und Mathematik an der Volkshochschule in Nienburg belegt. Ihre Eltern hatten sie gefahren, weil ihre Schülermonatskarte bis dorthin nicht reichte.

Dafür forderte sie vom Jobcenter 20 Cent pro Kilometer, das aber nur einen Teil der Kosten übernahm. Die Behörde verwies auf den auch der Schülerin ausbezahlten monatlichen Mobilitätskostensatz von 15,55 Euro, welcher den Regelbedarf decke. Außerdem seien öffentliche Verkehrsmittel günstiger gewesen.

LSG: Fahrtkosten nicht explizit geregelt

Das LSG wies die Klage der Schülerin ab. Es sei ihr zuzumuten, die Fahrtkosten aus ihren Regelzahlungen zu bestreiten, weil sie nicht als "Annex" zu den Lernförderungsleistungen erstattungsfähig seien.

Im Gesetz seien übernahmefähige Fahrtkosten - wie beispielweise für Eingliederungsleistungen - explizit geregelt. Für die Lernförderleistungen fehle eine solche Regelung hingegen, begründete das Celler Gericht seine Entscheidung. Auch stelle der Regelbedarf einen Durchschnittswert dar, weswegen Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten hinzunehmen hätten.

Zwar könnten Fahrtkosten in atypischen Fällen ausnahmeweise als "Mehrbedarfsleistungen" anerkannt werden. Wenn der Regelbedarf aber lediglich um 3,65 Euro im Monat überschritten werde, könne hiervon nicht ausgegangen werden, so das LSG.

mgö/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachen-Bremen zur Fahrtkostenübernahme: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28585 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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