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LSG bestätigt verringerten Sozialleistungsanspruch trotz hohen Unterhalts: Job­center muss nicht für ver­trag­lich ver­ein­barte Armut zahlen

28.05.2018

Mann achtet aufs Geld (Symbolbild)

© Rainer Fuhrmann - stock.adobe.com

Eine Unterhaltsvereinbarung mit seiner getrennt lebenden Frau bringt einen ehemals Arbeitslosen nun in arge Existenzprobleme. Selbst schuld, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen. Er hätte diese eben nicht unterschreiben dürfen.

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Was einen damaligen Hartz-IV-Empfänger geritten haben mag, eine Unterhaltsvereinbarung mit seiner getrennt lebenden Ehefrau in Höhe von monatlich 1.000 Euro zu schließen, ist auch nach der Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht bekannt. Doch die Konsequenzen muss er selbst tragen, entschied das Gericht mit nun veröffentlichtem Urteil und verweigerte ihm damit die volle Höhe der Sozialleistungen (Urt. v. 17.04.2018, Az. L 11 AS 1373/14).

Der heute 67-jährige Mann hatte geklagt, weil das Jobcenter eine ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres zustehende Betriebsrente in Höhe von rund 260 Euro monatlich zur Berechnung des Hartz-IV-Anspruchs auf sein Einkommen angerechnet hatte. Das dürfe es aber nicht, argumentierte er, denn das Geld fließe schließlich vollständig in die Unterhaltszahlungen.

Nach der Trennung von seiner Frau hatte er im Rahmen einer notariellen Vereinbarung eine Zahlung von 1.000 Euro pro Monat zugesagt. Das hätte er eben nicht tun dürfen, so das LSG, da er aufgrund seines sowieso geringen eigenen Einkommens in erster Linie gar nicht unterhaltspflichtig gewesen sei.

LSG: Unterhaltstitel nicht ungeprüft hinnehmen

Zwar sind Sozialbehörden und Gerichte grundsätzlich nicht gehalten, Unterhaltstitel auf ihre Plausibilität zu prüfen. Um sich zu entlasten, sollen die Behörden vorliegende Titel eigentlich der Bedarfsberechnung anstandslos zugrunde legen. Dies gelte allerdings nicht, so das LSG nun, wenn es nach Aktenlage völlig offenkundig sei, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe.

Die Einnahmen des Mannes lägen selbst mit der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro pro Monat, stellten die Celler Richter fest. Grundlos eingegangene Unterhaltspflichten wie die des Mannes dürften dann eben nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Wie der Mann monatlich 1.000 Euro aufbringen und dabei selbst noch leben soll, wussten auch die Richter offenbar nicht genau. Ihm sei jedenfalls das Nötige zu belassen, um seine Existenz zu sichern, fügten sie an.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ man die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort könnte u. a. geklärt werden, inwieweit die Behörden die Plausibilität von Unterhaltszusagen prüfen dürfen.

mam/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

LSG bestätigt verringerten Sozialleistungsanspruch trotz hohen Unterhalts: Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen . In: Legal Tribune Online, 28.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28837/ (abgerufen am: 05.03.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 28.05.2018 18:01, Dompf

    Vermutlich verlässt sich das LSG darauf, dass die Unterhaltsvereinbarung nicht vollstreckbar ist, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht erreicht werden?

    Dompf
  • 28.05.2018 21:12, Kinderbuchverlag

    Als Laie: Gibt es eine Pflicht, das der Notar dem Manne in den Arm fällt?

    Kinderbuchverlag
    • 04.06.2018 13:28, Jemand_NRW

      Nein, eine solche Pflicht, den Inhalt zu prüfen, dahingehend, dass keine Partei im Vertrag "zu kurz kommt", gibt es nicht.

      Der Notar berät nur hinsichtlich der Formalitäten, etc.

  • 29.05.2018 08:11, ozelot

    Hätte man nicht erstmal in Erwägung ziehen können, die Unterhaltsvereinbarung nach § 313 Abs. 1, 2, alt. Abs. 3 BGB zu überprüfen? Je nachdem wann die Vereinbarung geschlossen wurde, muss doch in Betracht gezogen werden, dass schließlich das Unterhaltsrecht zum Jahre 2008 umfassend reformiert wurde. Den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau gibt es in der ursprünglichen Form nämlich nicht mehr, vgl. § 1596 ff. BGB. Es gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Wenn also nicht besondere Umstände hinzutreten (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit o. ä.), muss die geschiedene Ehefrau für sich selbst einstehen.

    Wenn diese ganze erhebliche Rechtsänderung bezogen auf die Unterhaltsvereinbarung bisher nicht wertend berücksichtigt wurde, dann wäre das m. E. fatal. So hätte man sich ggfs. das laufende Klageverfahren im wahrsten Sinne des Wortes "sparen" können.

    ozelot
  • 29.05.2018 08:46, Matt

    Dieser Fall ist aber wohl nicht mit Jugendamtsurkunden für eigene Kinder vergleichbar?!

    Matt
    • 29.05.2018 08:53, Ina

      Nein, Matthias.

  • 29.05.2018 09:16, RA Datenschutz

    Dass wirft natürlich wieder die Frage auf, inwieweit der Regelsatz eigentlich gekürzt werden kann, wenn er doch eigentlich das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum abgelten soll.

    Was ich hier aber (ohne den Sachverhalt zu kennen) für möglich halte ist, dass der Kläger hier schlicht versucht hat seine Betriebsrente durch die Unterhaltsvereinbarung vor der Anrechnung zu retten, indem er das Geld durch seine Ehefrau leitet. Wohlgemerkt sind die beiden nämlich nicht geschieden, sondern nur (auf dem Papier?) getrennt lebend.

    RA Datenschutz
  • 29.05.2018 15:21, Meier ohne+y

    Richtig so. Wer sich so verpflichtet, ist selber schuld. Niemand hat ihn verpflichtet, er hat sich selber in die pflicht genommen. Er kann also auch niemanden dafür vetantwortlich machen. Dabei spielt es auch keine Rolle, welches Recht anzuwenden ist. Das stinkt nsch nem vetsuchten Sozialleistungsbetrug in Zusammenarbeit mit der Ehefrau. Dabei scheinen sich beide noch einig zu sein.

    Jedenfalls hätte kein gericht ihn bei diesen Einnahme verpflichtet. Und ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt auch nicht in Betracht, denn es hat sich ja nix geändert: er konnte nie zaheln. Und dann gilt die alte Weisheit: Geld hat man zu heben.

    Den Notar sollte man in die Pflicht nehmen. Hat bestimmt mehr Zeit für die Erstellung der Kostennote investiert aös in die Aufklärung und Belehrung

    Meier ohne+y
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