LSG Celle verneint Anspruch auf Laserbehandlung: Transse­xu­elle muss Bart­haa­rent­fer­nung selber zahlen

04.05.2020

Die Kassen müssen nicht die Kosten für eine Barthaarentfernung in einem Kosmetikstudio bezahlen. Dies gilt auch, obwohl kein Arzt diese Behandlung anbietet. Auf ein solches Systemversagen könne nur der Gesetzgeber reagieren, so das LSG Celle.

Krankenkassen dürfen generell keine Leistungen von Kosmetikstudios übernehmen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle hervor (Urt. v. 16.3.2020, L 16 KR 462/19).

Geklagt hatte eine 57 Jahre alte Frau aus Braunschweig, der bei ihrer Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen worden war. Nach einer operativen Geschlechtsangleichung hatte ein Hautarzt ihre Barthaare mit einer Laserbehandlung entfernt, allerdings wirkte der Laser nicht bei weißen, borstigen Haaren. Die Klägerin erklärte in ihrem Antrag auf Kostenübernahme an ihre Krankenkasse, dass kein Hautarzt die Behandlung mit der Elektronadel anbiete, für eine Kosmetikerin sei diese aber eine Standardtherapie. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme.

Das LSG bestätigte in seinem Urteil die Rechtsauffassung der Kasse. Eine Epilationsbehandlung unterliege dem Arztvorbehalt, begründeten die Richter. Hier dürften keine Ausnahmen
gemacht werden. Zwar sei es als Systemversagen zu bewerten, dass keine Mediziner die gewünschte Nadelepilation anböten. Allerdings könne die Anerkennung weiterer Berufsgruppen wie Kosmetikerinnen allein vom Gesetzgeber geregelt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage ist die Revision zugelassen.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Celle verneint Anspruch auf Laserbehandlung: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41501 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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