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LSG Niedersachsen zum Anspruch auf Schulgeld: Job­center muss keinen Wal­dorf­schul­be­such bezahlen

21.03.2022

"Freie Waldorfschule"-Schild am Eingang einer entsprechenden Einrichtung (Symbolbild)

Sind öffentliche Schulen nicht gut genug? Das LSG sieht das nicht so. Foto: stock.adobe.com - blende11.photo

Sind öffentliche Schulen nicht gut genug? Und muss das Jobcenter Kindern von Leistungsempfängern den Besuch einer Waldorfschule weiterfinanzieren? Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich deutlich zu der Frage positioniert.

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle hatte über einen spannenden Fall zu entscheiden (Urt. v. 16.02.2022, Az. L 11 AS 479/21 B ER): Eine selbstständige Kampfsportlehrerin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme des Schulgeldes für die von ihrem Sohne besuchte Privatschule in Höhe von 165 Euro monatlich gefordert. Die alleinerziehende Mutter, die seit 2019 ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht, hatte das Schulgeld zunächst selbst bezahlt, bis sie schließlich 2021 die Übernahme des Schulgeldes beim Jobcenter beantragte.  

Sie trug vor, aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit die Schulkosten nicht mehr tragen zu können. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme für das Schulgeld mit der Begründung ab, dass eine solche nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe erfolgen könne, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf im Normalfall deckten.  

Das LSG folgte der Auffassung des Jobcenters und des zuvor mit dem Fall befassten Sozialgerichts (SG) Hildesheim. Der Staat ermögliche entgeltfreien Schulbesuch durch die Regelschulen, sodass kein Bedarf für die Übernahme von Kosten im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts entstehe. Somit falle das Schulgeld weder in den Regelbedarf noch unter den unabweisbaren Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 6 SGB II oder der Bedarfe für Bildung und Teilhabe(§ 28 SGB II).   

Die Mutter des Sohnes hatte zwar vorgebracht, dass sie einen weiteren Schulwechsel ihres Sohnes aus psychischen Gründen für unzumutbar hält und der Migranten- und Gewaltanteil auf einer Regelschule überdurchschnittlich hoch sei. Das überzeugte das LSG aber nicht. Es hat auch nicht nachvollziehen können, weshalb ein Schulwechsel des Sohnes zu Depressionen und Entwicklungsstörungen führen sollte. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hildesheim hat es damit im Ergebnis zurückgewiesen.

sl/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachsen zum Anspruch auf Schulgeld: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47890 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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