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LSG Niedersachen-Bremen zu Hartz-IV: 5.800 Euro für Filmsammlung wohl sozialwidrig

19.03.2015

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig dafür sorgt, dass er Hartz-IV beziehen kann, macht sich schadensersatzpflichtig. So etwa, wenn beträchtliche Teile des Erbes genutzt werden, um die eigene Filmsammlung aufzustocken. Hierauf hat das LSG in einem aktuellen Fall hingewiesen und die Prüfung einer Schadensersatzpflicht angeregt.

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Rechtsstreit um Ansprüche auf Hartz-IV-Leistungen konkretisiert, wann dem Anspruchssteller ein sozialwidriges Verhalten anzulasten sein kann. So sehen die Richter jedenfalls einen Anlass zur Prüfung, wenn der Leistungsempfänger seine Bedürftigkeit dadurch hervorgerufen hat, dass er sich hunderte Filme für mehrere tausend Euro gekauft hat (Beschl v 9.02.2015, Az. L 11 AS 1352/14 B ER).

Die Richter entschieden einen Streit, bei dem das Jobcenter sich geweigert hatte, einem Mann Leistungen ab Dezember 2014 zu gewähren. Da dieser im März 2014 ein Haus geerbt und verkauft hatte, müsse er noch ausreichende Mittel zur Verfügung haben, so das Argument. Das Jobcenter ging davon aus, dass dem Mann ab August noch ein Betrag von 13.500 Euro zu Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag habe noch sechs Monate reichen müssen.

So sah es nun auch das LSG. Obwohl der Mann vorgetrug, er habe von dem übrigen Geld seine Tochter unterstützt und sich eine Küche zugelegt, hätte ihm noch im Dezember 2014 ein Betrag von 5.000 Euro zur Verfügung stehen müssen, betonten die Richter. Der Mann dürfe somit erst ab Februar 2014 Hartz-IV beziehen.

Besonders aber störten sich die Richter daran, dass der Mann über 5.000 Euro für mehrere hundert Blue-Ray-Filme ausgegeben und damit sein Budget deutlich gemindert hatte. Damit könne sich der Mann schadensersatzpflichtig nach § 34 SGB II gemacht haben, weil vor allem dies seine Bedürftigkeit hervorgerufen haben könnte.

Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, entschied das LSG allerdings nicht. Weil ein Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, wiesen die Richter lediglich darauf hin, dass hier Anlass zur Prüfung bestehe.

una/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachen-Bremen zu Hartz-IV: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14999 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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