Nehmen Arbeitslose eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit auf, können sie in der Zeit nach der Existenzgründung eine finanzielle Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beanspruchen. Dies gilt nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des 7. Senats auch für die Übernahme eines Gastronomie-Betriebs im Ausland.
Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte die Bundesagentur zur Leistung des Überbrückungsgeldes (seit August 2006: Gründungszuschuss). Dieses solle in erster Linie Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Hierzu könne ebenso die Aufnahme eine selbstständige Tätigkeit im Ausland dienen. Auf einen Wohnsitz in Deutschland komme es insoweit nicht an (Urt. v. 23.09.2011, Az. L 7 AL 104/09).
Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt hatte im Jahre 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis beantragt. Dies lehnte die Bundesagentur mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert werden. Der Arbeitslose verwies darauf, dass er seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis behalte und die Gewinne in Deutschland versteuere.
Die Darmstädter Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf die gesetzliche Regelung zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Insoweit sei ausdrücklich geregelt, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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LSG Hessen zum Überbrückungsgeld für Arbeitslose: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4530 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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