Eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, hatte einen Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 Kalorien erhöhten Energiebedarf habe. Die Behörde lehnte dies ab. Wie am Dienstag bekannt wurde, wies auch das LSG Hessen die Klage der Frau ab.
Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen, so das Landessozialgericht (LSG) Hessen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber (Urt. v. 21.08.2013, Az. L 6 AS 337/12).
Die klagende Mutter sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt sei.
Dem folgten die Darmstädter Richter nicht. Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenentscheidungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich regeln.
tko/LTO-Redaktion
LSG Hessen zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9804 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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