Kein Versicherungsschutz für Teambuilding-Maßnahmen, meint das Gericht: Obwohl die gesetzliche Unfallschutzversicherung grundsätzlich bei Dienstreisen besteht, ist ein Unfall beim Fußballspiel im Rahmen einer solchen Reise kein Arbeitsunfall und damit nicht versichert, so der 3. Senat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Der Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise keineswegs "rund um die Uhr", so das Landessozialgericht (LSG). Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen (Urt. v. 15.03.2011, Az. L 3 U 64/06).
Geklagt hatte ein Baumarktleiter, der sich bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk verletzte. Das Spiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.
Hiergegen klagte der 49-Jährige mit der Begründung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Zudem habe es als fester Bestandteil zum Tagungsprogramms gehört, dem er sich nicht habe entziehen können.
Die Vorinstanz und das LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Kläger sei zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.
tko/LTO-Redaktion
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LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3755 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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