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Hessisches LSG verneint Arbeitsunfall: Keine Unfallversicherung bei Flucht vor Gummispritztier

07.07.2015

Frau bespritzt Mann mit Wasserpistole (Symbolbild)

Foto: shoot4u - Fotolia.com

Die gesetzliche Unfallversicherung springt nicht ein, wenn sich ein Erwachsener auf Grund von Neckereien verletzt. Das Hessische LSG verneinte einen Arbeitsunfall, wenn es um höchstpersönliche Verrichtungen geht.

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Neckereien sind nicht gesetzlich unfallversichert, soweit sie unter Erwachsenen stattfinden. Das Hessische Landesozialgericht (LSG) verneinte in einer am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung einen Arbeitsunfall mangels erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit (Urt. v. 24.03.2015, Az.: L 3 U 47/13).

Der Unfall geschah während einer unbeaufsichtigten Unterrichtszeit im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im ersten Stock eines Unterrichtsgebäudes. Eine der sechs Mitschülerinnen versuchte einen 27-Jährigen mit einem Gummispritztier nass zu machen, woraufhin der Mann aus dem nahe gelegenen Fenster sprang, um dem Wasserspritzer zu entgehen. Das vor dem Fenster befindliche Welldach durchbrach der Schüler jedoch, wobei er sich verletzte.

Ausnahmen nur für Schüler und Jugendliche

Die Darmstädter Richter urteilten zugunsten der Berufsgenossenschaft und lehnten einen Arbeitsunfall ab. Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Hierunter fielen nicht höchstpersönliche Verrichtungen wie Spielereien und Neckereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien, so die Richter.

Es mache keinen Unterscheid, ob ein 27-Jähriger in einer Umschulung gehandelt habe oder ein 27-jähriger Beschäftigter. Nur für Schüler und pubertierende Jugendliche ergebe sich eine Einschränkung dieses Grundsatzes. Bei ihnen seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergäben, hieß es in der Begründung.

Das Hessische LSG ließ die Revision nicht zu.

avp/LTO-Redaktion

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Hessisches LSG verneint Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16115 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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