Wie am Donnerstag bekannt wurde, legt das LSG Darmstadt dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob ein zwischen Deutschland und der EZB geschlossenes Abkommen dazu führt, dass für deutsche EZB-Mitarbeiter kein deutsches Arbeits- und Sozialrecht mehr gilt.
Das hessische Landesversorgungsamt hatte den Antrag einer bei der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main beschäftigen Frau auf Elterngeld unter Bezugnahme auf des Abkommen abgelehnt. Für sie gelte ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes in Frankfurt europäisches Recht.
Die in Deutschland nicht steuerpflichtige Frau hat hiergegen Klage erhoben. Der Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht könne nur durch Gesetz, nicht aber durch ein internationales Abkommen ausgeschlossen werden. Das Sozialgericht Frankfurt gab der Klage statt und verurteilte das Land Hessen zur Zahlung des Elterngeldes.
Der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) setzte das Verfahren jedoch aus und legte es dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Dieser soll nun klären, ob das Abkommen zwischen Deutschland und der EZB zum Recht der Europäischen Union gehört oder lediglich ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Außerdem soll der EuGH entscheiden, ob durch das Abkommen vorrangiges Europarecht verletzt wird, wenn EZB-Angestellte von deutschem Elterngeld ausgeschlossen werden, obwohl die EZB keine vergleichbare Leistung erbringt (Beschl. v. 04.02.2011, Az. 6 EG 24/09).
eso/LTO-Redaktion
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LSG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2732 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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