Ein Mann beantragte online Arbeitslosengeld. Dabei bestätigte er, alle nötigen Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Das wurde ihm vor dem LSG Celle zum Verhängnis.
Ein Leistungsempfänger kann nicht behaupten, von seiner Mitteilungspflicht nichts gewusst zu haben, wenn er den Empfang des Merkblatts "Rechte und Pflichten" im Online-Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) bestätigt hat. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 25.01.2021, Az. L 11 AL 15/19).
Ein Berufskraftfahrer aus Bremen war zu Weihnachten 2016 arbeitslos geworden. Nachdem er sich arbeitslos gemeldet hatte, stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dazu nutzte er den eService der zuständigen Stelle. Dabei musste er mehrere Bestätigungen abgeben, unter anderem zum Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser. Er bestätigte online, diese zur Kenntnis genommen zu haben.
Im Februar nahm der 44-Jährige dann eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Dies teilte er allerdings nicht der Agentur für Arbeit mit. Zu einer Anstellung kam es allerdings nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in der Nachtschicht. Über Umwege erfuhr die Arbeitsagentur aber von der Probearbeit und forderte daraufhin gezahltes Arbeitslosengeld von dem Mann zurück. Die Arbeitslosigkeit sei mit der Probearbeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung sei damit unwirksam, so die zuständige Stelle. Da die Rückforderung auch die Folgezeit nach der Probearbeit betrug, wurden rund 5.000 Euro zurückgefordert.
LSG: Durch unterlassene Mitteilung grob fahrlässig gehandelt
Der Berufskraftfahrer hielt dem entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit wohl keine normale Arbeit sei. Außerdem habe er sich gar keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Er könne sich nicht an ein Merkblatt erinnern.
Das LSG bestätigte nun aber die Auffassung der Bundesagentur. Bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden entfalle der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, da der Betroffene dadurch nicht mehr zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Außerdem könne der Rückforderung vom Arbeitslosengeld nicht die Unkenntnis der Meldepflicht entgegengehalten werden. Diese Pflicht ergebe sich nämlich aus dem Merkblatt, das jeder Arbeitslose bei der Antragstellung erhalte und durch Unterschrift bestätigen müsse. Gleiches gelte auch beim Online-Antrag, bei dem die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt würde. Das habe der Bremer hier auch getan. Indem er dann trotzdem keine Mitteilung machte, handelte er nach Auffassung des LSG grob fahrlässig.
ast/LTO-Redaktion
LSG Celle zum Online-Antrag auf ALG: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44382 (abgerufen am: 13.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag