LSG Niedersachsen-Bremen: Kran­ken­kasse muss für alter­na­tive Medizin nicht zahlen

21.09.2020

Heilpraktiker, Ginseng-Extrakt und Feldenkrais-Therapie: Die einen schwören auf alternative Medizin, die anderen halten sie für unwissenschaftlich. Das LSG Celle entschied nun, dass sie Selbstzahlern vorbehalten bleibt.

Krankenkassen müssen eine Behandlung durch Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel und eine Feldenkrais-Therapie nicht bezahlen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, wie der Gerichtssprecher am Montag mitteilte. Hintergrund der drei Urteile vom 19. August sind die Klagen eines Mannes aus Langenhagen nahe Hannover, der unter anderem an chronischer Erschöpfung leidet. Revisionen wurden nicht zugelassen.

Der Mann wollte, dass seine Krankenkasse die Behandlung bei einer Heilpraktikerin bezahlt, da diese auf Erschöpfungssyndrome spezialisiert sei. Kassenärzte, die eine passende Behandlung ausführen könnten, gebe es nicht, argumentierte der Patient. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass nur zugelassene Ärzte Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung abrechnen dürfen. Das LSG bestätigte diese Auffassung (Az. L 4 KR 470/19). Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Heilpraktiker seien damit von der selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen, so das Gericht.

Der Mann wollte zudem, dass die Krankenkasse Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten bezahlt, die ein Arzt ihm empfohlen hatte. Die Krankenkasse lehnte dies ab und verwies darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Das Gericht bestätigte dies. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die Präparate gegen das Erschöpfungssyndrom helfen. Der individuelle Glaube an die Wirksamkeit der Mittel begründe keine Leistungspflicht der Krankenkassen (Az. L 4 KR 161/20).

Mit seiner Klage auf Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie hatte der Mann auch keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass die Feldenkrais-Lehren keinen anerkannten spezifischen therapeutischen Nutzen haben. Da es Standardbehandlungen wie Physiotherapie gibt, hätten Patienten keinen Anspruch auf weniger erprobte Verfahren (Az. L 4 KR 482/19).

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42854 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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