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Tod des Vaters 33 Jahre lang verschwiegen: Tochter muss 129.000 Euro Unfall­rente zurück­zahlen

24.04.2017

Geld und Füllfederhalter auf einem Überweisungsträger

© svetlana67 - Fotolia.com

Der Gemeindeunfallversicherungsverband zahlte einem Mann dessen monatliche Unfallrente auch nach seinem Tod weiter, weil die Unfallkasse erst 33 Jahre später von seinem Ableben erfuhr. Seine Tochter muss jetzt 129.000 Euro zurückzahlen.

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Eine generalbevollmächtigte Tochter ist für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 30.03.2017, Az. L 16/3 U 58/14). Die Frau muss jetzt rund 129.000 Euro Unfallrente zurückzahlen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Vater der Frau eine Verletztenrente vom Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) bezogen. Die zuletzt monatliche Zahlung in Höhe von rund 510 Euro wurde regelmäßig auf ein Postsparbuch der Mutter überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem GUV eine Generalvollmacht vorlegte, erfuhr die Unfallkasse vom Tod des Vaters.

Der GUV konnte daraufhin 25.000 Euro von dem Postsparbuch zurückfließen lassen. Die Tochter löste dieses nach einer Anhörung durch den Versicherungsträger aber auf und überwies die verbliebenen 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Gegen ihre eigene Inanspruchnahme auf Rückzahlung des Geldes wandte die Hinterbliebene ein, der GUV könne die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem sei die Forderung verjährt.

Frau könnte sich strafbar gemacht haben

Das LSG folgte diesen Ausführungen aber nicht. Die Tochter sei "Verfügende" und damit Zahlungspflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene.

Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch der GUV gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen, so die Richter. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis der Unfallkasse vom Tod des verstorbenen Vaters laufe.

Das Gericht hat die Akten zudem an die Staatsanwaltschaft abgegeben, um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.

nas/LTO-Redaktion

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Tod des Vaters 33 Jahre lang verschwiegen: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22725 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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