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LSG Berlin zu Hartz-IV-Leistungen: Zehn Euro für ein Schul­pro­jekt zahlt nicht das Job­center

11.04.2022

Außenfassade eines Zirkuszelts

Das Jobcenter muss nicht die Kosten für ein schulisches Zirkusprojekt übernehmen Bild: jwbgsekk jules/EyeEm - stock.adobe.com

Eine Schülerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe von zehn Euro für ein Zikusprojekt, das auf dem Schulgelände durchgeführt wurde. Solche Ausgaben seien mit dem Hartz-IV-Regelsatz abgedeckt.

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Eine siebenjährige Schülerin, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters erhält, muss die Kosten für ein auf dem Schulgelände durchgeführtes Zirkusprojekt selbst tragen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit dem beklagten Jobcenter Recht gegeben (Urt. v. 05.04.2022, Az. L 3 AS 39/20).

Hintergrund der Entscheidung ist ein einwöchiges Zirkusprojekt, das an der Grundschule der Schülerin im Rahmen des Unterrichts stattfand. Alle Teilnehmenden mussten hierfür zehn Euro bezahlen. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. 

Der über die Schulleitung gestellte Antrag auf Kostenübernahme der Schülerin wurde vom Jobcenter aber abgelehnt. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele es sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme. Vielmehr handele es sich um eine rein schulische Veranstaltung, argumentierte das Jobcenter. Das Sozialgericht (SG) Cottbus gab der Schülerin in der ersten Instanz noch Recht. Wegen der Zielrichtung des Projekts sei es mit einem Schulausflug gleichzustellen, so das SG. 

Das LSG schloss sich nun aber der Argumentation des Jobcenters an. Da das Zirkusprojekt kein Ausflug oder eine Klassenfahrt sei, können die Kosten nach Auffassung des LSG nicht übernommen werden. Zwar solle durch das Projekt – ebenso wie bei Schulausflügen – eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in der Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen seien jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, entschied das Gericht. Von Härtefällen abgesehen bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

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LSG Berlin zu Hartz-IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48114 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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