Ehemalige Heimkinder können im Heim geleistete Arbeit nicht auf ihre Rente anrechnen lassen. Bei der Arbeit habe es sich um eine Form der Erziehung gehandelt, nicht um ein Anstellungsverhältnis, so das LSG
Kinder, die früher in einem Heim gelebt haben, können dort geleistete Arbeit nicht auf ihre Rente anrechnen lassen. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Landessozialgerichts in Stuttgart hervor (Urt. v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16).
Hintergrund war die Klage einer 63-Jährigen, die von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen an der Donau untergebracht war. Sie hatte argumentiert, im Heim "Zwangsarbeit" geleistet zu haben, die nicht als bloße erzieherische Maßnahme gewertet werden könne. Sie habe im Rahmen einer 6-Tage-Woche täglich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten. Das wollte sie bei der Rente berücksichtigt sehen.
Widerspruch und Klage der 63-Jährigen blieben aber ohne Erfolg. Die Richter folgten der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Es habe weder nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen, noch habe es Beitragszahlungen des Heimes gegeben. Es sei auch kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung sei das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend gewesen, hieß es weiter zur Begründung. "Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis." Was die Klägerin während der Unterbringung etwa an Kleidung, Essen oder auch Taschengeld bekommen habe, sei nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten.
dpa/nas/LTO-Redaktion
LSG Baden-Württemberg zu Rentenbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22361 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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