LSG Baden-Württemberg: Russin, die sich als Deut­sche fühlt, bekommt keine Grund­si­che­rung

16.09.2026

Eine Frau beantragte unter deutschem Namen Grundsicherungsleistungen und sagte dabei, sie könne sich mit ihrer russischen Identität nicht identifizieren. Juristisch zählt aber nur der aufenthaltsrechtliche Status, erklärte ihr das LSG.

Wer kein genügendes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, kann grundsätzlich keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verlangen. Daran ändert auch nichts, dass sich die betroffene Person selbst einer anderen Identität zuordnet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 25.08.2026, Az. L 9 AS 2448/26 ER-B).

Geklagt hatte eine Frau, die beim zuständigen Jobcenter Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose unter einem deutschsprachigen Namen beantragt und dazu eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt hatte. Sie erklärte, sich mit der in ihrer Geburtsurkunde eingetragenen Identität nicht identifizieren zu können. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst bestimmen.

Für den sozialrechtlichen Leistungsanspruch komme es darauf jedoch nicht an, entschied das LSG nun.

Deutscher Name, russische Staatsangehörigkeit 

Nach konkreter Prüfung kamen sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das LSG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Antragstellerin um eine bereits früher ausländerrechtlich erfasste russische Staatsangehörige handelt. Dass sie sich mit dieser Identität nicht mehr identifiziere, ändere an ihrer rechtlichen Einordnung nichts.

Das wurde für ihren Leistungsanspruch entscheidend, denn die bis dato letzte Aufenthaltsgenehmigung der Frau war bereits 2012 erloschen. Einen neuen Aufenthaltstitel wollte sie nach den Feststellungen des Gerichts unter der von den Behörden festgestellten russischen Identität aber auch nicht beantragen.

Damit verfügte sie nach Auffassung des LSG über kein Aufenthaltsrecht, das ihr Leistungen nach dem SGB II eröffnet. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II schließt Ausländer ohne Aufenthaltsrecht grundsätzlich vom Leistungsbezug aus. Auch einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII verneinte das Gericht mit Verweis auf das ungenügende Aufenthaltsrecht.

Ob die Frau womöglich psychisch erkrankt sein könnte und vielleicht Leistungen wegen fehlender Erwerbsfähigkeit beziehen darf, ließ das Gericht offen. Es verwies sie stattdessen auf das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da die Frau vollziehbar ausreisepflichtig sei.

Ausreisepflicht führt ins Asylbewerberleistungsrecht

Als vollziehbar ausreisepflichtige Person gehöre die Frau nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG grundsätzlich zum Kreis der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz. Ganz ohne Leistungen bleibe sie damit nicht.

In Betracht kämen zunächst die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Sie sollen unter anderem den Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Gesundheitspflege sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens decken. Politisch und umgangssprachlich bekannt wurden diese abgespeckten Leistungen unter dem Stichwort "Brot, Bett, Seife".

27 Jahre in Deutschland reichen nicht für Analog-Leistungen

Weitergehende sogenannte Analog-Leistungen, die sich im Wesentlichen am Sozialhilferecht orientieren, stehen der Frau nach Auffassung des LSG auch nicht zu. Für solche Analog-Leistungen verlangt § 2 Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich einen mindestens 36-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Außerdem darf der Betroffene die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

An der zeitlichen Voraussetzung scheiterte die Antragstellerin nicht: Sie hält sich nach den Feststellungen des LSG seit mindestens 27 Jahren in Deutschland auf. Das Gericht sah jedoch die zweite Voraussetzung als nicht erfüllt an: Die Frau habe die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Der Senat verwies darauf, dass sie seit Jahren eine aus Sicht des Gerichts falsche Identität benutze und sich seit 2021 an keinem Wohnort in Deutschland mehr angemeldet habe.

Damit bleibt es für sie bei den eingeschränkteren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60891 (abgerufen am: 09.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

ads lto paragraph
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen