Landessozialgericht Baden-Württemberg: Keine Ent­schä­d­i­gung für Kopf­sch­merzen nach Corona-Imp­fung

18.06.2025

Wenige Wochen nach der Corona-Impfung starke und anhaltende Kopfschmerzen: Reicht das, um eine Entschädigung zu fordern? Nein, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Um Ansprüche anzunehmen, müsse es belastbarere Zusammenhänge geben.

Im Mai 2021 bestimmte die Corona-Pandemie das öffentliche Leben. Wie viele andere folgte auch eine junge Frau aus dem Allgäu der behördlichen Empfehlung und ließ sich mit einem mRNA-Impfstoff gegen das Corona-Virus impfen. Kurz nach der Impfung war noch alles in Ordnung, doch wenige Wochen später begannen starke und anhaltende Kopfschmerzen bei der Frau, sie musste sogar stationär behandelt werden.

Für die Frau war klar: Die Dauerkopfschmerzen sind Folge der Impfung. Die Frau, die bereits vor der Impfung an Migräne litt und wegen ihrer ADHS-Erkrankung medikamentös behandelt wurde, beantragte beim Landratsamt eine sogenannte Beschädigtenversorgung nach dem § 60 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

Ihren Antrag lehnte das Amt jedoch ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob sie Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen, ebenfalls ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte nun über die Berufung der klagenden Frau zu entscheiden (Urt. v. 05.06.2024, Az.: L 6 VE 1042/24) und bestätigte die Vorinstanz.

Hat die Spritze mehr Reaktionen als gewöhnlich ausgelöst?

Der Anspruch auf Entschädigungsleistung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG (a.F.) setzte zunächst voraus, dass der Antragsteller einen Gesundheitsschaden als Folge einer Impfschädigung erlitten hat. Um das anzunehmen, genügte als Maßstab, dass ein Zusammenhang als wahrscheinlich gilt (§ 61 Satz 1 IfSG a.F.).

Damit es aber zu einer Impfopferversorgung kommt, müsse jedoch die Impfung, eine dauerhafte Gesundheitsschädigung sowie zusätzlich eine Impfkomplikation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, so der 6. Senat. Die klagende Frau konnte die Impfkomplikation, also den Eintritt einer über die übliche Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung, in diesem Fall aber nicht nachweisen. Die Dauerkopfschmerzen, die bei der klagenden Frau erst mehrere Wochen nach einer Corona-Impfung aufgetreten waren, stellten daher keine Impfkomplikation dar, so das LSG. 

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen als Impfreaktion lediglich innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf. Ein späteres Auftreten könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden, so das Gericht. Hinzu komme, dass die klagende Frau seit zehn Jahren ein ADHS-Medikament einnehme, dessen Nebenwirkungen Kopfschmerzen verursachen können. Zudem habe die Frau bereits im Jahr 2014 in einem Kopfschmerztagebuch über eine ähnliche Symptomatik geschrieben, so der 6. Senat.

Maßstäbe gelten auch nach neuer Rechtslage

Im Ergebnis ließ das Gericht den Nachweis damit nicht ausreichen und lehnte einen Anspruch auf Entschädigungsleistung ab. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Ein Hinweis für Feinschmecker: Die Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall (§ 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F.) verweist auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Daher war § 24 Vierzehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) nicht anwendbar (vgl. § 142 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 S.1, S.2 SGB XI).

Für Anträge auf Impfschadenopferversorgung, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden, gilt die neue Rechtslage. Rechtsgrundlage ist § 24 SGB XIV. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1. IfSG ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 24 SGB XIV. Das Urteil des LSG ist daher auf die neue Rechtslage übertragbar.

ail/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Landessozialgericht Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57449 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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