LSG Baden-Württemberg verneint Teilhabeleistungen: Schwer­be­hin­derter bekommt keine 50.000 Euro für Jap­an­reise

18.03.2026

Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. 50.000 Euro für eine Japanreise am Ende des Studiums gibt es aber nicht, so das LSG. Es fehle in dem Fall an der Angemessenheit.

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Zahlung von Eingliederungshilfe in Höhe von 50.000 Euro für eine geplante Japanreise. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Beschl. v. 29.01.2026, Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

In dem Fall ist der Antragsteller ein Mann, der im Rollstuhl sitzt und 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen ist. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er umgerechnet knapp 1.400 Euro. Aufstockend erhält er Grundsicherungsleistungen.

Zum Ende seines Studiums hatte er eine Japanreise geplant. Beim zuständigen Landkreis beantragte er die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten in Höhe von rund 50.000 Euro (§§ 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Hiervon wollte er den Flug in der Business Class bezahlen, den er wegen seiner schweren Behinderung braucht, sowie die Lohn- und Reisekosten für die drei während der Reise benötigten Assistenten bestreiten. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab. Dagegen ging der Mann im Eilverfahren vor. Er beantragte eine Regelungsanordnung auf Bewilligung der Leistung nach § 86b Abs. 2, S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eingliederungshilfe umfasst die behinderungsbedingten Mehrkosten für Urlaub

Schon das Sozialgericht (SG) Konstanz hatte den Antrag des Mannes abgelehnt (Beschl. v. 12.12.2025, Az. S 3 SO 2162/25). Der 2. Senat des LSG hat diese Entscheidung in zweiter Instanz nun bestätigt, auch wenn er ausdrücklich verstehen kann, dass sich der Mann zum Abschluss seines Studiums eine besondere Reise gönnen möchte.

Mit Verweis auf die sogenannte Kreuzfahrtentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.05.2022, Az. B8SO13/20R) – die einzige BSG-Entscheidung zu dieser Thematik – betont das LSG, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden können, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung wie eine Urlaubsreise erforderlich sind. Die Eingliederungshilfe sei dabei die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nicht behinderten Menschen. Der Staat zahlt Menschen mit Behinderung also auch die notwendigen Mehrkosten für Urlaub.

Japanreise ist auch für Menschen ohne Behinderung eine teure Angelegenheit

Laut LSG scheitert die Übernahme der Kosten in diesem Fall aber an der Angemessenheit. Der Staat zahle Eingliederungshilfe nur, wenn die Ausgaben eines Menschen mit Behinderung gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Schon die nicht behinderungsbedingten Kosten für die Japanreise des Mannes betrugen 4.000 Euro. Das sei mehr als doppelt so hoch wie das, was der Durchschnittsbürger im Vergleichsjahr 2024 für seinen Haupturlaub ausgegeben habe. Mit anderen Worten: Es fehle in diesem Fall an der Angemessenheit, weil eine Japanreise auch für Menschen ohne Behinderung schon eine teure Angelegenheit sei.

Juristisch macht diese Argumentation einen feinen Unterschied: Das LSG hat gerade nicht darüber entschieden, ob die behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Es hat stattdessen nur entschieden, dass eine teure Japanreise (4.000 Euro für drei Wochen) auch für Menschen ohne Behinderung bereits eine Art Luxus sei. So eine teure Reise müsse der Landkreis einem Menschen mit Behinderung dann auch nicht durch Zahlung von Eingliederungshilfe ermöglichen.

Gegen die Zahlung der Eingliederungshilfe spreche auch, dass eine solche teure Fernreise am Ende eines Studiums nicht üblich sei. Außerdem stehe Studierenden in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung, was zusätzlich gegen die Angemessenheit der Japanreise des Mannes spreche.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Baden-Württemberg verneint Teilhabeleistungen: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59547 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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