Der Bundestag hat gegenüber der Bundesregierung einen weiten Informationsanspruch zu Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei. Das BVerfG gab am Dienstag der Linksfraktion des Bundestags teilweise Recht.
Die Verfassungsrichter in Karlsruhe haben am Dienstag die Maßstäbe konkretisiert, nach denen die Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zu Einsätzen der Bundespolizei zur Unterstützung der Länder antworten muss. Auch wenn die Länder für den einzelnen Einsatz verantwortlich seien, müsse die Bundesregierung auf Fragen von Fraktionen oder Abgeordneten des Bundestags antworten, wenn diese jedenfalls auch den Verantwortungsbereich des Bundes beträfen (Urt. v. 02.06.2015, Az. 2 BvE 7/11).
Dazu zählen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Fragen zu Ausbildung und Ausrüstung der im konkreten Fall eingesetzten Beamten und zu Disziplinarmaßnahmen, die gegen einzelne Bundespolizisten aufgrund ihres Verhaltens eingeleitet wurden. Auch müsse sich die Regierung dazu äußern, warum sie dem Unterstützungsersuchen eines Landes gefolgt ist. Dabei treffe sie auch die Pflicht, solche Tatsachen mitzuteilen, die zwar aus dem Bereich des jeweiligen Landes stammen, jedoch die Grundlage der Entscheidung der Bundesregierung für den Unterstützungseinsatz bildeten.
Das Frage- und Informationsrecht folgt nach gefestigter Karlsruher Rechtsprechung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG). Es dient nicht zuletzt der Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament und ist damit Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Bundestag, stellten die Richter am Dienstag klar.
Bund hätte Reizgaseinsatz aufklären müssen
Die Entscheidung ist ein Teilerfolg der Fraktion Die Linke des Deutschen Bundestags, die sich mit den bisherigen Antworten auf ihre Fragen zu mehreren Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei unter anderem in Berlin nicht zufrieden geben wollte. In dem Organstreitverfahren hatte sie nun hinsichtlich zweier Fragen, mit denen die Abgeordneten einen möglicherweise unverhältnismäßigen Einsatz von Pfefferspray und Reizgas am Kottbusser Tor in Berlin aufklären wollten, Erfolg. Die Bundesregierung sei verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob es zu einem rechtswidrigen Verhalten von einzelnen Bundespolizisten gekommen und ob dies auf Weisung der Einsatzleitung des Landes geschehen sei. Das Ergebnis hätte sie in ihrer Antwort mitteilen müssen, so die Richter.
Die Informationspflicht stößt allerdings auf Grenzen, wo es um Aspekte der Vorbereitung, Planung und Durchführung eines Einsatzes geht, die das jeweilige Land zu verantworten hat. Nach Art. 30, 70 und 83 GG seien die Länder dafür zuständig, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren. Der Bund übernehme durch Unterstützung durch Kräfte der Bundespolizei weder faktisch noch rechtlich die Verantwortung für die Leitung des Einsatzes, so die Entscheidung.
Dies werde auch anhand von § 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) deutlich, wonach sich die Unterstützung eines Landes nach dem für das Land geltenden Recht richtet. Entsprechend treffe diesbezüglich nur die jeweilige Landesregierung eine Informationspflicht gegenüber der Volksvertretung des Landes. Die Linke, die längst nicht in jedem Landesparlament vertreten ist, könne sich insoweit nicht auf eine "Legitimations- oder Kontrolllücke" berufen, so das BverfG. Das sei lediglich die Folge des föderalen Staatsaufbaus.
Bund trägt dienstrechtliche Verantwortung für rechtswidriges Handeln
Unabhängig von der Weisungsbefugnis im Einzelfall trage der Bund aber immer die dienstrechtliche Verantwortung für rechtswidriges Handeln der eingesetzten Beamten. Parlamentarische Anfragen hierzu seien also stets zu beantworten. Allerdings müssten die Fragen erkennen lassen, auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht. Die Bundesregierung sei dann verpflichtet, mitzuteilen, welche Weisungslage bestand und ob sich die Beamten der Bundespolizei daran gehalten haben.
Die Regierung muss ebenfalls stets begründen, warum sie eine parlamentarische Anfrage zu einem Unterstützungseinsatz nicht beantworten will. Auch, wenn sie nicht verpflichtet ist, zu antworten. Es reiche aber der Hinweis, dass diesbezüglich das jeweilige Land zuständig sei.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15719 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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