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LG Karlsruhe: Face­book darf auf unge­le­sene Bei­träge hin­weisen

21.01.2022

Eine Facebook-Nutzerin.

Nutzer:innen können Beiträge trotz Hinweis von Facebook auch ungelesen teilen. Laut LG sind sie nur eine neutrale Erinnerung.  Foto: Chinnapong - stock.adobe.com

Facebook bittet seine Nutzer vor dem Teilen eines Beitrags, dass sie den besser erstmal lesen sollten. Eine Blogbetreiberin findet das "bevormundend". Laut LG Karlsruhe steht den Hinweisen aber nichts entgegen.

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Facebook darf vor dem Teilen eines Posts durch Nutzer:innen Hinweise mit der Bitte einblenden, dass der Beitrag zunächst gelesen werden sollte. Das entschied eine Kammer für Handelssachen am Landgericht (LG) Karlsruhe am Donnerstag (Beschl. v. 20.01.2022, Az. 13 O 3/22 KfH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Hinweise lauten nach Angaben des Gerichts zum Beispiel so:"Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen". Eine Betreiberin eines politischen Blogs auf Facebook fühlte sich durch diese Hinweise in ihren Rechten verletzt. Sie war der Auffassung, es handele sich bei den Hinweisen um bevormundende und paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem journalistischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.

Das LG hat sich der Ansicht der Betreiberin nicht angeschlossen. Zu keiner Zeit sei sie gehindert, ihren bzw. den von ihrem Autor verfassten Beitrag auf Facebook zu publizieren. Außerdem könne jeder Nutzer und jede Nutzerin den Beitrag beliebig teilen und lesen. Es erscheine lebensfremd, dass sich Nutzer:innen von einem solchen Hinweis davon abschrecken lassen würden, den Inhalt zu teilen. Es bedürfe lediglich eines einzigen weiteren Klicks, um den Beitrag tatsächlich - nach Wunsch sogar ungelesen - zu teilen.

Im Kontext handele es sich bei den Hinweisen auch nicht um ein abträgliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung. Die Kammer habe ebenfalls berücksichtigt, dass sich beide Parteien jeweils auf Grundrechte berufen können, so insbesondere auf die freie Meinungsäußerung und auf die berufliche Ausübung ihres jeweiligen Geschäftsmodells. Jedoch verbleibe die Grundrechtsbetroffenheit der Blogbetreiberin unterhalb der Eingriffsschwelle. Den Facebook-Hinweisen stehe im Ergebnis nichts entgegen.

cp/LTO-Redaktion

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LG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47285 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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