Klauen Diebe Gepäck am Flughafen, können die Eigentümer keinen Schadensersatz von der Flughafenbetreiberin verlangen. Das hat das LG Frankfurt am Main entschieden.
Flugpassagiere können keinen Schadensersatz von Flughafenbetreibern verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen gestohlen werden, die keine Flughafenangestellte sind. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) entschieden (Urt. v. 7.10.2022, Az. 2-28 O 238/21).
Als ein Mitarbeiter eines Flughafens Gepäck entladen hatte, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer hatten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin dann veranlasst, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und hatten diese mitgenommen.
Die Eigentümer der Koffer sahen diese nicht wieder - und klagten. Sie gaben an, dass der Inhalt mit hochwertigen Kleidungsstücken sowie der Koffer der Marke Louis Vuitton einen Gesamtwert von 300.000 Euro hätte. Gesondert versichert hätten sie das Gepäck nicht. Daher verlangten sie Schadensersatz von der Flughafenbetreiberin.
Keine Verletzung von Verkehrsicherungspflichten
Doch das LG hat die Ansprüche abgelehnt: Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bestünden nicht, so das Gericht. Nach diesem Regelwerk können maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangt werden und das auch nur von einer Fluggesellschaft. Auch ein Anspruch aus dem Vertrag zwischen der Airline und der Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks könne nicht abgeleitet werden, denn dieser habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig, denn sie hätten bereits gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch.
Zudem habe die Flughafenbetreiberin auch keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. Selbst eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl nicht verhindern können, da die Personen wie übliche Mitarbeiter aussahen, erklärten die Richterinnen und Richter. Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht, denn die Täter hätten sich trickreich verhalten.
Die Entscheidung kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
cp/LTO-Redaktion
LG Frankfurt a.M. verneint Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50080 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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