LG Wuppertal lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens ab: "Scharia-Poli­zisten" bleiben straflos

09.12.2015

Wegen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot hatte die Staatsanwaltschaft acht Demonstrationsteilnehmer angeklagt. Sie hatten eine Warnweste mit der Aufschrift "Shariah Police" getragen. Das LG hat ein Hauptverfahren nun weitgehend abgelehnt. 

Die selbsternannten Sittenwächter, die im vergangenen Jahr mit Warnwesten mit dem Schriftzug "Shariah Police" durch Wuppertal gezogen waren, müssen nicht mit einer Strafe rechnen. Das Landgericht (LG) Wuppertal teilte am Mittwoch mit, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet werde. Das LG teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, die das Tragen der Westen als Verstoß gegen das Uniformverbot des Versammlungsgesetzes ansieht.

Das Verhalten der Angeschuldigten begründe keinen strafbaren Verstoß gegen das Uniformverbot, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die entsprechende Vorschrift, § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), müsse verfassungskonform ausgelegt werden und erfasse daher nur solche Kleidungsstücke, die mit Uniformen vergleichbar seien. Das Verbot gelte der Uniform als Symbol organisierter Gewalt, so das LG.

Durch das Tragen müssten zudem suggestiv-militante Effekte ausgelöst werden. Bei den Warnwesten sei dies nicht der Fall gewesen. Die Angeschuldigten hatten handelsübliche Warnwesten in grellem Orange getragen. Von diesen sei keine einschüchternde oder bedrohende Wirkung ausgegangen, heißt es nun.

Der Auftritt der selbsternannten Sittenwächter hatte bundesweit für Empörung gesorgt. Er wurde von den Salafisten selbst gefilmt und im Internet verbreitet. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft ermittelt und Ende August Anklage erhoben.

Gegen den mitbeschuldigten bekennenden Islamisten Sven L., der als Rädelsführer der Gruppe gilt, wurde die Anklage jedoch insoweit zugelassen, als ihm vorgeworfen wird, die Demonstration ohne Anmeldung durchgeführt zu haben. Diesbezüglich hat das LG das Verfahren an das Amtsgericht (AG) Wuppertal abgegeben, da das LG hierfür nicht zuständig sei.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Wuppertal lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens ab: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17805 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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