Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies hat die 8. Zivilkammer in einem Urteil vom Mittwoch entschieden.
In dem vom Landgericht (LG) zu beurteilenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.
Im Dezember 2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von über 2.000 Euro. Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht.
Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte die Kammer diesem Argument in ihrer Berufungsentscheidung, die auf die Berufung des Pkw-Halters zu treffen war, nicht. Sie verurteilte die Hauseigentümerin zum Ersatz des gesamten dem Autobesitzer entstandenen Schadens (Urt. v. 11.01.2012, Az. 8 S 56/11).
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Tauwetter in Deutschland: Dachlawinen und andere Gefahren von oben
Winterchaos auf deutschen Straßen: Wenn der Schnee das Schild verdeckt
Alkohol im Wischwasser: Scheibe klar, aber Lappen weg
LG Wuppertal: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5289 (abgerufen am: 12.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag