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LG Wuppertal zum Thermomix-Modellwechsel: Leider zu früh gekauft

09.01.2020

Der Thermomix von Vorwerk

(c) Patryssia - stock.adobe.com

Nichts ist so alt wie der Thermomix von gestern - umso verständlicher der Ärger einer Frau, die sich das Luxus-Küchengerät kurz vor einem überraschenden Modellwechsel zulegte. Vor Gericht unterlag sie trotzdem.

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Bei Apple ist die Präsentation des neuen iPhones alljährlich ein aufwendig inszeniertes Ritual. Auch Autohersteller ermöglichen in aller Regel schon Monate vor einem Modellwechsel potenziellen Kunden erste Eindrücke von den neuen Fahrzeugen. Doch bei vielen anderen Geräten und Produkten ist der Kauf für Verbraucher immer noch ein kleines Vabanquespiel: Sie wissen nicht, ob ihr gerade gekauftes Produkt schon bald durch ein Nachfolgemodell ersetzt wird. Das kann ärgerlich sein, vor allem wenn das neue Gerät mit spürbaren Verbesserungen glänzt.

Rechtlich ist die Geheimniskrämerei vieler Hersteller über ihre geplanten Produktneuheiten aber nicht unbedingt zu beanstanden. Das musste sich am Donnerstag eine Verbraucherin aus Kaiserslautern im sogenannten Thermomix-Streit vom Landgericht (LG) Wuppertal sagen lassen.

Die Frau hatte sich im Januar vergangenen Jahres für mehr als 1.200 Euro ein Modell der Luxus-Küchenmaschine Thermomix TM5 gekauft. Als Vorwerk sieben Wochen später das verbesserte Nachfolgemodell TM6 ankündigte, fiel sie aus allen Wolken - und fühlte sich von dem Wuppertaler Unternehmen über den Tisch gezogen. Sie zog vor Gericht und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Vorwerk hätte sie über den anstehenden Modellwechsel informieren müssen, meinte sie.

Das LG sah das allerdings anders. Vorwerk sei nicht verpflichtet gewesen, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren, befand der Vorsitzende Richter Stefan Istel am Donnerstag und wies die Klage der Kundin ab (Urt. v 09.01.2020, Az. 9 S 179/19).

Keine Pflicht zur Bezeichnung als Auslaufmodell

Vorwerk habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben, heißt es in der Urteilsbegründung. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden hat, gebe es keine Pflicht, die Vorgängermodelle deswegen als Auslaufmodell auszuweisen. Das LG bestätigte damit ein Urteil des Wuppertaler Amtsgerichts.

Der Modellwechsel beim Thermomix hatte schon bei der Ankündigung im März 2019 hohe Wellen geschlagen. Rund fünf Jahre nach der Einführung des Vorgängermodells Thermomix TM5 bot der neue TM6 eine ganze Reihe zusätzlicher Funktionen vom Vakuum-Garen über das Garen bei Niedrigtemperatur bis zum Anbraten. Der Thermomix sei damit "in eine noch höhere Kochliga aufgestiegen", warb Vorwerk. Vor allem Verbraucher, die in den vorangegangenen Monaten noch eines der alten Geräte gekauft hatten, ärgerten sich deshalb über das Vorgehen des Hausgeräteherstellers.

Von Vorwerk bekamen jedoch lediglich Kunden, die in den zweieinhalb Wochen vor der Bekanntgabe des Modellwechsels einen Thermomix gekauft hatten, das Angebot, zum Nachfolgemodell zu wechseln. Das Unternehmen sieht auch keine einfache Lösung für das Dilemma. "Generell ist bei einem Modellwechsel eine Übergangsphase nicht zu vermeiden. Ganz egal, wann Sie ankündigen - es wird immer Kunden geben, die 'kurz davor' gekauft haben", sagte eine Unternehmenssprecherin noch in dieser Woche. Eine frühere Ankündigung des Thermomix TM6 hätte das Thema nach Auffassung von Vorwerk nur verschoben.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LG Wuppertal zum Thermomix-Modellwechsel: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39599 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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