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LG Verden wartet auf BVerfG: Pro­zess im Mord­fall Fre­de­rike auf 2023 ver­schoben

26.07.2022

Hans von Möhlmann hält am 20.05.2015 in Hannover (Niedersachsen) ein Foto seiner 1981 ermordeten Tochter Frederike in den Händen

Mit Hilfe neuer Untersuchungsmethoden konnten Experten des Landeskriminalamtes DNA-Spuren im Fall Frederike Möhlmann sichern, die einen heute 56-Jährigen schwer belasten.  Foto: picture alliance / dpa | Hauke-Christian Dittrich

Der Prozess gegen den – zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochenen – Mordverdächtigen an der 17-jährigen Frederike von Möhlmann findet  frühestens im nächsten Jahr statt. Zuerst soll das BVerfG die Wiederaufnahme-Vorschrift prüfen.

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Das Landgericht (LG) Verden wird sich frühestens im nächsten Jahr in einem neuen Prozess mit dem Mord an der Schülerin Frederike vor mehr als 40 Jahren beschäftigen. Ursprünglich sollte der Prozess bereits in diesem August starten, jedoch ist umstritten, ob der mutmaßliche Täter trotz Freispruchs in dem Fall ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden kann. Mitte Juli hatte das Bundesverfassungsgericht die Freilassung des Mordverdächtigen aus der Untersuchungshaft angeordnet, bis über seine eigentliche Verfassungsbeschwerde entschieden ist (Az. 2 BvR 900/22).

Die Prüfung der Karlsruher Richter, ob das neue Gesetz verfassungsgemäß ist, werde innerhalb von sechs Monaten erfolgen, sagte ein Sprecher des LG Verden am Dienstag. Wenn sich die neue Regelung als verfassungsgemäß herausstellen werde, könne ein neuer Prozess gegen den Verdächtigen starten. Wie der NDR berichtete, überprüft auch das Bundesjustizministerium die Gesetzesreform, dies sei noch nicht abgeschlossen. 

Der Mann wird verdächtigt, die 17 Jahre alte Schülerin aus Hambühren bei Celle 1981 vergewaltigt und erstochen zu haben. 1983 war er mangels Beweisen freigesprochen worden. Nach einer neueren Untersuchung von DNA-Spuren könnte er aber der Täter sein. Im Februar wurde er wieder verhaftet. Grundlage war die verfassungsrechtlich äußerst umstrittenen, von der damaligen GroKo beschlossenen Wiederaufnahme-Vorschrift nach § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO).

Mitte Juli kam er unter strengen Auflagen zunächst wieder auf freien Fuß. Unter anderem muss er seine Ausweispapiere beim LG abgegeben, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft melden und darf zudem seinen Wohnort nicht verlassen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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LG Verden wartet auf BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49153 (abgerufen am: 06.03.2026 )

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