LG Trier zu defekter Zugtoilette: Frau machte sich eigen­ver­ant­wort­lich in die Hose

19.02.2016

Zwei Stunden in einem Zug und kein funktionierendes Klo: Einer Frau aus Rheinland-Pfalz ist deshalb ein peinliches Malheur passiert. Geld von der Bahn stehe ihr aber nicht zu, da sie Mitverantwortung getragen habe, findet das LG Trier.

Steht einer Kundin in einer Regionalbahn aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls keine funktionsfähige Toilettenanlage zur Verfügung und ist sie hierauf vor Antritt der Reise nicht hingewiesen worden, so kann dies - wegen fortdauernden Harndrangs und anschließender unkontrollierter Entleerung der Blase – allenfalls dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn die Geschädigte diese Folgen nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht hat. Dies hat das Landgericht (LG) Trier entschieden (Urt. v. 19.02.2016, Az. 1 S 131/15).

Auslöser für den Rechtsstreit war die Fahrt einer Kundin der Deutschen Bahn von Düsseldorf nach Trier. Die in der Regionalbahn befindliche Toilette war defekt. Die Frau sah sich gezwungen, ihren bereits bei Antritt der Fahrt bemerkten Harndrang während der gesamten Reisezeit von knapp zwei Stunden zu unterdrücken. Von der in Erwägung gezogenen Möglichkeit, den Zug an einer der insgesamt 30 Haltestellen zu verlassen, machte sie keinen Gebrauch. Nach dem Verlassen des Zuges in Trier war sie schließlich nicht mehr in der Lage, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen, weshalb sich ihre Blase unkontrolliert auf dem Bahnsteig entleerte. Sie fordert deshalb von der Bahn ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro.

Frage, ob Bahntoiletten funktionieren müssen, offen gelassen

Die Kammer hat die Klage aber abgewiesen. Dabei hat sie die Frage, ob sich aus dem der Beförderung zugrunde liegenden Vertrag oder aus sonstigen Vorschriften eine allgemeine Verpflichtung der Bahn ergibt, ihren Kunden in Regionalbahnen durchgängig eine funktionsfähige Toilette zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich offen gelassen. Im konkreten Fall habe eine Verpflichtung der Bahn nahe gelegen, die Reisenden vor dem Einstieg auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein derartiger Pflichtverstoß begründe jedoch nicht als solches einen Schmerzensgeldanspruch.

Vielmehr müsse in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob bei Berücksichtigung der besonderen Umstände eine solche Entschädigung zum Ausgleich für erlittenen Schmerzen und Leiden angemessen sei. Das eigenverantwortliche Handeln der Frau sei hier von besonderer Bedeutung. Sie habe sich trotz bemerkten Harndrangs, der Dauer der bevorstehenden Fahrt und der nicht ganz unwahrscheinlichen Möglichkeit einer defekten öffentlichen Toilette bei Abfahrt nicht nach einer funktionsfähigen Toilette erkundigt. Sie habe sich aber vor allem dafür entschieden, die Fahrt fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren.

Eine von ihr selbst in Erwägung gezogene Unterbrechung der Fahrt zwecks Toilettengangs außerhalb eines Bahnhofs sei in der konkreten Situation angesichts der nachmittäglichen Uhrzeit (Tageslicht), der zeitnahen Anschlusszugverbindung an größeren Haltepunkten bei kurzer Unterbrechung der Fahrt sowie des touristisch erschlossenen unmittelbaren Umfelds der größeren Bahnhöfe auf der Strecke nicht unzumutbar gewesen. Es handele sich nicht um - von der Klägerin als "Geisterbahnhöfe" bezeichnete – abgelegene und durchgehend menschenleere Örtlichkeiten.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Trier zu defekter Zugtoilette: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18525 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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