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Mieterverein verklagt Makler wegen "Besichtigungsgebühr": Umge­hung des Bes­tel­ler­prin­zips?

02.05.2016

Makler führt Frau herum (Symbolbild)

© Dan Race - Fotolia.com

35 Euro für eine Wohnungsbesichtigung ließ sich ein Makler von potenziellen Mietern zahlen, wenn sich diese allein oder bloß in einer kleinen Gruppe die Räumlichkeiten ansehen wollten. Ob das rechtmäßig ist, soll nun das LG Stuttgart entscheiden.

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Ein Makler muss sich wegen eines möglichen Tricks bei der Vermittlung von Wohnungen vor dem Landgericht (LG) Stuttgart verantworten. Der Mieterverein Stuttgart klagt gegen den Immobilienvermittler, weil dieser von Wohnungssuchenden eine Besichtigungsgebühr von knapp 35 Euro verlangt hatte (Az. 38 O 73/15 KFH). Der Vorwurf des Mietervereins: Die Firma habe sich auf diesem Weg Maklergebühren, die seit Sommer 2015 vom Vermieter zu zahlen sind, von potenziellen Mietern "erschlichen". Weil sich die Firma weigere, das zu unterlassen, habe der Verein Klage eingereicht.

Seit dem 1. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip bei Wohnungsmaklern. Der Makler bekommt sein Geld von demjenigen, der ihn beauftragt hat - meist der Vermieter. Der soll dann auch die Kosten tragen, die nicht an den Mieter weitergereicht werden dürfen. Das war eine der populärsten Änderungen bei der Reform im vergangenen Sommer. 

Der Stuttgarter Immobilienvermittler verteidigt sein Vorgehen: "Ich habe in diesem Fall als Dienstleister für die Besichtigung agiert", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Die Gebühr sei für all jene angefallen, die eine Wohnung alleine oder in einer Kleingruppe besichtigen wollten. Mit den Vertragsverhandlungen, über die sich das Maklergeschäft definiere, habe er nichts zu tun gehabt. Daher falle seine Tätigkeit nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Der erste Verhandlungstag war am Montag angesetzt. Mit einer Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts frühestens in einigen Tagen zu rechnen.

dpa/ms/LTO-Redaktion

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Mieterverein verklagt Makler wegen "Besichtigungsgebühr": . In: Legal Tribune Online, 02.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19273 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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