LG Stuttgart nach einem BGH-Grundsatzurteil zu Bankgebühren: Bank darf mit Kün­di­gung drohen

15.02.2022

Nachdem der BGH die Gebührenerhöhungspraxis kassierte, drohte eine Bank mit Kündigung, wenn Kunden Rückzahlungen verlangen. Bei Verzicht dürften sie das Konto zum aktuellen Preis weiterführen. Nach dem LG Stuttgart ein zulässiges Angebot. 

Eine Volksbank darf Kund:innen androhen, ihr Konto zu kündigen, wenn diese auf die Rückzahlung von zu viel gezahlten Kontogebühren bestehen statt das Konto zum aktuellen Preis weiter zu führen. Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart in einem Rechtsstreit zwischen der Volksbank Welzheim und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (Urt. v. 15.02.2022, Az 34 O 98/21 KfH).

Der Fall in Stuttgart stellte ein rechtliches Nachspiel zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Gebührenpraxis von Banken dar. Der BGH hatte am 27. April 2021 (AZ. XI ZR 26/20) entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie zum Beispiel eine Erhöhung der Kontogebühren, die aktive Zustimmung ihrer Kund:innen einholen müssen. Dementsprechend machten viele Bankkundin:innen ihren Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Gebühren geltend. Einige Banken führten dann neue Gebührenmodelle ein, eben so wie die Volksbank im vorliegenden Fall.

Nach Einschätzung der Verbraucherschutzzentrale handelt es sich beim nun vorliegenden Urteil um das erste nach der Grundsatzentscheidung des BGH.

Bank habe "nichts verniedlicht"

Die Bank im Rems-Murr-Kreis hatte rund 7.000 Kund:innen vorgeschlagen, auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren zu verzichten. Dafür dürften sie ihr Girokonto zum bisherigen Preis von fünf Euro pro Monat weiterführen. Ansonsten drohe die Kündigung des Kontos. Ein betroffener Kunde wandte sich an die Verbraucherschützer:innen.

Die Vebraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte die Unterlassung solcher Angebote. Der Anwalt der Verbraucherschützer:innen nannte das Schreiben der Bank "irreführend". Es sei so formuliert, dass so viele Verbraucher:innen wie möglich auf die Erstattung verzichteten. So würde die Bank die Kund:innen unzulässig beeinflussen. 

Das Angebot der Bank an die Kund:innenen sei vielmehr günstig und die Verzichtsforderung klar formuliert, lautete hingegen die Argumentation des Anwaltes der Bank. Das Geldinstitut sei dabei transparent vorgegangen und habe "nichts verniedlicht".

Verpflichtung zur Gebührenerstattung nicht infrage gestellt

Nun sah auch das LG im Schreiben der Bank keine Irreführung der Kund:innen. Die Bank habe grundsätzlich das Recht, ihren Kund:innen das Girokonto zu kündigen. Dass sie versuche, sich die Gebühren rückwirkend genehmigen zu lassen, sei "aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden." Dabei habe sie das Recht der Kund:innen nicht verschleiert und ihre Pflicht zur Gebührenerstattung nicht geleugnet.

Ein Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kündigte an, nach einer Prüfung des Urteils in Revision gehen zu wollen. Nach eigenen Angaben hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg außerdem noch weitere Unterlassungsklagen wegen ähnlicher Fälle eingereicht.

dpa/fz-pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Stuttgart nach einem BGH-Grundsatzurteil zu Bankgebühren: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47548 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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