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Initiative "Mehr Diplomatie wagen" siegt vorm LG: SPD muss Ukraine-Krieg-Kri­ti­kern die Mit­g­lie­der­liste über­lassen

von Hasso Suliak

27.01.2026

Eine Flagge des Landesverbands SPD Baden-Württemberg

Die SPD hat in Baden-Württemberg 30.000 Mitglieder. Bekommen diese bald alle Post von "mehr Diplomatie wagen"? Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer

Bis zuletzt hatte sich die SPD in Baden-Württemberg geweigert. Doch nach einem Gerichtsurteil muss sie nun einer Friedensinitiative in der Partei, die auch auf Verhandlungen mit Putin setzt, die Adressen aller Parteimitglieder übermitteln. 

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Seit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine streitet die SPD darüber, auf welchem Wege sich der Krieg am besten beenden lässt. Zuletzt wandten sich prominente SPD-Politiker wie Ex-Fraktionschef Rolf Mützenich, der frühere SPD-Parteivorsitzende Norbert Walter-Borjans, Ex-Bundesfinanzminister Hans Eichel, aber auch mehrere aktuelle Bundestagsabgeordnete, darunter Energiepolitikrin Nina Scheer und Außenpolitiker Ralf Stegner, in einem "Manifest" an die Öffentlichkeit und kritisierten darin den Kurs der Bundesregierung sowie die offizielle Parteilinie. Statt immer mehr Geld für Waffen auszugeben und einzig auf die militärische Schlagkraft der Ukraine zu setzen, brauche es mehr Diplomatie und weniger Aufrüstung, inklusive einer Wiederannäherung an Russland.

Die gleiche Richtung hatte bereits Anfang 2023 in Baden-Württemberg die SPD-Mitgliederinitiative "Mehr Diplomatie wagen" eingeschlagen. Unter Berufung auf Willy Brandt wolle man dem friedenpolitischen Engagement in der SPD wieder den früheren Stellenwert verschaffen, so einer der Gründer der Gruppe, der Arbeitsrechtler und SPD-Mitglied Prof. Dr. Wolfgang Däubler.

In einem Aufruf, der auf der Internetseite mehr-diplomatie-wagen.de zu finden ist, sprechen sich die Initiatoren im Ukraine-Krieg "für Diplomatie und Deeskalation aus". Diplomatische Bemühungen müssten den Vorrang vor militärischer Aufrüstung bekommen. "Alle Möglichkeiten, die Kriegsparteien an den Verhandlungstisch zu bringen, humanitäre Erleichterungen zu ermöglichen, Vertrauen zu stiften und nach einer Friedenslösung zu suchen, sollen genutzt werden." Im Übrigen sei es Ziel der Initiative, "vor allem unsere SPD-Mitglieder für mehr diplomatische Anstrengungen im Ukraine-Krieg zu gewinnen", sagt der Tübinger Rechtsanwalt Holger Rothbauer, der ebenfalls zu den Mitgründern zählt. Rothbauer ist Preisträger des Aachener Friedenspreises.

SPD-Landesverband sieht kein berechtigtes Interesse

Um nunmehr möglichst viele SPD-Mitglieder für ihr Diplomatie-Anliegen zu erreichen, baten die Initiatoren den SPD-Landesverband Baden-Württemberg darum, Aufrufe und Veranstaltungshinweise ihrer Bewegung an alle 30.000 Parteimitglieder in Baden-Württemberg zu versenden. Das jedoch lehnte der Landesverband ab. Auch den Wunsch der Initiative, ihr dann wenigstens eine digitale Mitgliederliste zur Verfügung zu stellen, um die Versendung selbst zu übernehmen, lehnte die Parteispitze im Land ab. Dann wurde es der Initiative zu bunt: Im April 2024 reichten elf der Gruppe Klage ein und beantragten, den SPD-Landesverband dazu zu verurteilen, eine Liste mit den Namen und den vorhandenen E-Mail-Anschriften der ihm angehörenden Mitglieder in elektronischer Form zu übermitteln. Zunächst beim Amtsgericht Stuttgart, wegen des Streitwerts in Höhe von 8.000 Euro gelangte das Verfahren aber dann zum Landgericht.

Im gerichtlichen Schlagabtausch packte der von der Bonner Kanzlei Dr. Neumann & Partner GbR vertretene SPD-Landesverband jedes erdenkliche juristische Argument aus, um den Anspruch der missliebigen Friedensinitiative abzuwehren. Unter anderem fehle es der Gruppierung an einem berechtigten Interesse.

Zum einen stünden der Initiative auf Basis geltender Parteistatuten auf Bundes- wie Landesebene andere Wege für eine politische Willensbildung "von unten nach oben" zu. Zum anderen sei der Aufruf durch die Internetseite bereits bundesweit – auch innerhalb der SPD - hinreichend bekannt. Außerdem sei man auf eine infrastrukturelle Unterstützung von Landesvorstand und Geschäftsstellen gar nicht angewiesen, weil zu den Initiatoren zum Teil namhafte, jedenfalls aber bestens vernetzte Sozialdemokraten gehörten. Viele Parteimitglieder hätten zudem kein Interesse daran, "mehr oder weniger unkontrolliert Mailing zu politischen Ansichten einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen zu erhalten". Weiterhin gebe es auch datenschutzrechtliche Bedenken. Und wenn überhaupt, sei die Rechtsstreitigkeit nicht vor einem ordentlichen, sondern vor einem parteiinternen Schiedsgericht zu führen.

"Politische Meinungsbildung innerhalb der Partei"

Demgegenüber stellten die Initiatoren klar, sie seien auf die Herausgabe der Namen und E-Mail-Adressen angewiesen, weil nur so eine direkte Kontaktaufnahme mit den übrigen Mitgliedern des beklagten Landesverbands möglich sei. Andere vorgesehene Wege der politischen Meinungsbildung innerhalb der Parteien seien nicht ausreichend. Auch versicherten sie, dass eine Weitergabe der herausverlangten Daten an Dritte nicht beabsichtigt sei. Die Adressdaten sollen bei einem Provider deponiert werden, über den eine Versendung von entsprechenden Aufrufen in der Zukunft möglich sei.

Nach einem ungewöhnlich lang andauernden Verfahren, in dem Termine seitens des Gerichts nach Angaben der klagenden SPD-Mitglieder immer wieder aus "dienstlichen Gründen" vertagt worden waren, bekamen diese nun vollumfänglich Recht – mehr als ein halbes Jahr nach dem letzten mündlichen Verhandlungstermin im Juni 2025 (Landgericht (LG) Stuttgart, Urt. v. 19.12.25, Az. 15 O 131/24). 

Danach muss der SPD-Landesverband den Mitgliedern von "Mehr Diplomatie wagen" in elektronischer Form die Adressen aller 30.000 SPD-Mitglieder in Baden-Württemberg zur Verfügung stellen. Und zwar "eine Liste mit den Namen und den vorhandenen E-Mail-Anschriften", so das Gericht. Formal sei der Initiative der Weg zu einem Parteischiedsgericht der Initiative verwehrt gewesen. Dieser stehe nach der Schiedsordnung der SPD nur Untergliederungen der Partei, nicht aber einem Zusammenschluss von Mitgliedern zu. Materiell ergebe sich das Herausgabeverlangen aus der Parteimitgliedschaft selbst.

Anspruch basiert auf BGH-Rechtsprechung

Zur Begründung verwies das LG hier im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Besch.v. 25.10.2010, Az. II ZR 219/09) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urt.v.26.04.2023, Az. 8 U 94/22). Danach sei anerkannt, dass den Mitgliedern eines Vereins ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zustehen kann, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen können, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der übrigen Vereinsmitglieder entgegenstehen. Diese zum allgemeinen Vereinsrecht ergangene Rechtsprechung könne – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten politischer Parteien – dem Grunde nach auch auf die Mitglieder einer politischen Partei übertragen werden, so das LG.

Auch ein am Dienstag veröffentlichtes BGH-Urteil dürfte diese Rechtsansicht im Prinzip bestätigen: Danach hat ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren sünden auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen, entschied der II.Zivilsenat  (Urt.v. 10.12. 2025, Az. II ZR 132/24). 

Schließlich bejahte die Kammer des LG im Rahmen einer Interessenabwägung auch das berechtigte Interesse der Initiative. Dieses sei augenscheinlich darauf gerichtet, innerhalb der Partei eine Meinungs- und ggf. Mehrheitsbildung im politischen Diskurs, der einer politischen Partei gerade naturgemäß innewohne, zu einem bestimmten politischen Thema – hier zur "Friedenspolitik" – zu fördern. Ob diese politische Zielrichtung im Einzelfall politisch angemessen oder gar mehrheitsfähige sei, darauf komme es wegen des in Art. 5 Abs. 1, 3 Grundgesetz eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht an. Der von den Initiatoren angestrebte Zweck stelle sich jedenfalls nicht als parteifremd oder gar rechtsmissbräuchlich dar. Anhaltspunkte dafür, dass eine Belästigung anderer SPD-Mitglieder mit einer Vielzahl von Mails drohe, gebe es keine.

"Berechtigte Wahrnehmung der Mitgliedsrechte"

Im Übrigen bringe die eigenverantwortliche Entscheidung eines jeden Mitglieds, einer Partei beizutreten, in tatsächlicher Hinsicht auch die Vermutung mit sich, dass das Mitglied mit einer Kontaktaufnahme zu Zwecken der politischen Meinungsbildung innerhalb der Partei einverstanden ist. Wäre dem nicht so, stünde es den Mitgliedern jedenfalls frei, keine E-Mail-Adresse anzugeben.

Auch sogenannte stille Parteimitglieder, die die Offenlegung ihrer SPD-Mitgliedschaft nicht wünschen, stehen laut LG Stuttgart dem Herausgabeverlangen nicht entgegen: "Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitgliedschaft gegenüber demjenigen, der zu Parteizwecken mit dem einzelnen Mitglied kommuniziert, offengelegt wird, weil eine Kommunikation auf anderem Wege nicht möglich ist. Zur Kommunikation zu Parteizwecken gehört aber gerade auch die (berechtigte) Wahrnehmung der Mitgliedsrechte eines jeden einzelnen Parteimitglieds."

SPD-Landesverband geht in Berufung

Die Entscheidung des LG Stuttgart ist zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 Euro vorläufig vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Der SPD-Landesverband Baden-Württemberg hat beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt.

Die SPD-Friedensaktivisten würden sich jedenfalls freuen, am Ende zu gewinnen. "Dann ist in Parteien wie der SPD eine Willensbildung von unten nach oben möglich, weil auch eine Gruppe von Mitgliedern die anderen unschwer kontaktieren kann", so Däubler gegenüber LTO. Bisher laufe das anders. "Ich habe in den vergangenen vier Wochen mindestens 20 E-Mails von der Bundes- oder der Landesebene bekommen - von anderen Mitgliedern dagegen keine."

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Initiative "Mehr Diplomatie wagen" siegt vorm LG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59159 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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