LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal": Schieß­platz­be­sitzer muss fast 6.000 Euro Strafe zahlen

03.09.2026

Ein Schießplatzbetreiber nahm 7.000 Schuss Dienstmunition als Bezahlung für Schießtrainings an. Dafür hat ihn das LG Schwerin jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung verurteilt.

Dienstmunition statt Geld: Dieser Deal hat nun auch für den Betreiber eines privaten Schießplatzes in Mecklenburg-Vorpommern strafrechtliche Folgen. Das Landgericht (LG) Schwerin hat ihn wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung (§§ 246 Abs. 2, 26 Strafgesetzbuch – StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 108 Euro verurteilt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Insgesamt sind das 5.940 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit der Rolle des Polizeibeamten, der die Munition aus der Waffenkammer holte und dem Betreiber übergab, hatte sich erst vor wenigen Tagen der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

Dienstmunition statt privater Bezahlung

Seinen Anfang fand der Fall mit einer Fortbildungsreise des sächsischen Mobilen Einsatzkommandos (MEK) im Jahr 2018. Der Kommandoführer und der Schießtrainer einer MEK-Abteilung wollten mit ihrem Team auf dem privaten Schießplatz bei Güstrow trainieren. Der Vorgesetzte des Kommandoführers lehnte es jedoch ab, die Kosten dafür zu übernehmen.

Auf das Training wollten die Männer trotzdem nicht verzichten. Zunächst sollten es die Teilnehmer deshalb selbst bezahlen. Der Betreiber des Schießplatzes brachte dann aber eine andere Gegenleistung ins Spiel: Dienstmunition statt Geld.

Der MEK-Schießtrainer ging darauf ein. Zu Beginn der Fortbildungswoche entnahm er der Waffenkammer des Kommandos rund 10.000 Schuss. Davon übergab er dem privaten Ausbilder 3.000 Schuss als Bezahlung für das anstehende Training. Weitere 4.000 Schuss waren als Anzahlung für künftige private Trainings gedacht. Die übrigen rund 3.000 Schuss wurden während des Trainings verschossen.

Anstiftung, Unterschlagung und Bestechung

Das LG Schwerin verurteilte den Schießplatzbetreiber jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 2, 26 StGB. Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt. Von einer veruntreuenden Unterschlagung spricht man, wenn sich jemand eine ihm anvertraute fremde Sache selbst zueignet oder sie einem Dritten zukommen lässt.

Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Bestechung nach § 334 StGB. Die Bestechung beschreibt die "aktive" Seite des Delikts: Sie bestraft denjenigen, der einem Amtsträger einen Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt. Das Gegenstück aufseiten des Polizisten ist die Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

Beim MEK-Schießtrainer geht es weiter

Das LG Dresden hatte den Polizeibeamten bereits 2025 wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) sah es dagegen nicht. Der Transport der Munition zum Schießplatz sei dienstlich veranlasst gewesen. Deshalb greife die Ausnahme für Polizeibedienstete aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG.

Der BGH sah das anders: Dass die Munition im Rahmen einer Dienstreise zum Schießplatz gelangte, sage noch nichts über die anschließende Übergabe aus. Die heimliche Abgabe der 7.000 Schuss als Bezahlung und Anzahlung für private Trainings sei jedenfalls keine dienstliche Tätigkeit.

Der BGH hob das Urteil deshalb teilweise auf. Ob sich der MEK-Schießtrainer zusätzlich nach dem WaffG strafbar gemacht hat, muss das LG Dresden nun neu prüfen.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal": . In: Legal Tribune Online, 03.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60787 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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