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LG Saarbrücken zur tödlichen Zwangsräumung: Zehn Jahre Haft wegen Mordes

11.08.2026

Der Angeklagte steht mit seinem Verteidiger Dirk Gerlach am Verhandlungstisch im Saal 137 des Landgerichts und verdeckt sein Gesicht mit einem Aktenordner.

Die Verteidigung plädierte auf Totschlag und fünf Jahre Haft, sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Foto: picture alliance/dpa | Laszlo Pinter

Bei einer Zwangsräumung tötete ein Mann den Gerichtsvollzieher mit mindestens 13 Messerstichen. Das LG Saarbrücken wertete das als Mord, ging wegen der schizophrenen Erkrankung des Täters aber von verminderter Schuldfähigkeit aus.

 

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Im Prozess um einen bei einer Zwangsräumung im Saarland getöteten Gerichtsvollzieher ist der 42 Jahre alte Angeklagte wegen Mordes (§ 211 Strafgesetzbuch, StGB) zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Das Landgericht (LG) Saarbrücken sah das Mordmerkmal der Heimtücke als erwiesen an (Urt. v. 11.08.2026, Az. 8 Ks 5/26). Zudem ordnete die Kammer wegen einer schizophrenen Erkrankung des Mannes die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Der Deutsche hatte im November 2025 einen 58 Jahre alten Gerichtsvollzieher in Bexbach (Saarpfalz-Kreis) mit einem Jagdmesser getötet. Der Gerichtsvollzieher wollte an diesem Morgen eine Zwangsräumung vollstrecken. Der Angeklagte stach mindestens 13 Mal auf Kopf und Oberkörper ein. Die Tat hatte bundesweit Entsetzen ausgelöst. 

Das Gericht ging bei dem Angeklagten wegen seiner psychischen Erkrankung von einer verminderten Schuldfähigkeit aus.

Gericht: Angeklagter wusste von drohender Räumung

Die Kammer zeigte sich in ihrer Begründung überzeugt, dass der 42-Jährige mit der Zwangsräumung gerechnet hatte. Schreiben des Gerichtsvollziehers habe er bewusst ignoriert. Zudem habe sich der Mann vor der Tat im Internet mit dem Thema Obdachlosigkeit beschäftigt.

Damit folgte das Gericht nicht der Darstellung des Angeklagten, er habe von dem Termin nichts gewusst. Während des Prozesses hatte er von seinem Verteidiger erklären lassen, die Situation sei für ihn überraschend gekommen. "Aus Angst vor der Obdachlosigkeit griff ich nach einem Messer und stach zu", hatte es in seiner schriftlichen Einlassung geheißen. Er habe die Situation als Bedrohung empfunden und befürchtet, angesichts der niedrigen Temperaturen zu sterben. "Es war weder geplant, noch wollte ich, dass es so eskaliert", hatte der Angeklagte weiter erklärt.

Einen Zusammenhang zwischen dem späteren Angriff und dem vorherigen Kauf des Jagdmessers sowie einer Armbrust sah die Kammer allerdings nicht. Die Anschaffungen seien vielmehr im Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Verfolgungswahn des Mannes zu sehen. Auch die Annahme, der Angeklagte sei ein sogenannter Reichsbürger, teilte das Gericht nicht.

Heimtücke als Mordmerkmal

Für das Gericht war das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, das die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt. Nach Überzeugung der Kammer wurde der Gerichtsvollzieher von dem Angriff überrascht. Dem medizinischen Gutachten zufolge verlor das Opfer bei der Attacke relativ schnell das Bewusstsein. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage angenommenen Mordmerkmale der Grausamkeit und der niedrigen Beweggründe lägen jedoch nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Mordes eine Freiheitsstrafe von elf Jahren gefordert, die Nebenklage von 13 Jahren. Die Verteidigung hatte hingegen auf Totschlag plädiert und eine Haftstrafe von fünf Jahren beantragt. Einig waren sich die Prozessbeteiligten hingegen bei der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Schizophrene Erkrankung nachgewiesen

Eine zentrale Rolle bei der Strafzumessung spielte die Erkrankung des Angeklagten. Die psychiatrische Sachverständige Konstanze Römer hatte eine schizophrene Störung mit wahnhaftem Verfolgungserleben attestiert.

Die Erkrankung sei nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der Angeklagte sei bei der Tat vermindert schuldfähig gewesen. Die Kammer ging zugleich davon aus, dass die Störung dauerhaft bestehen bleibe und von dem Mann aufgrund seiner Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Sie ordnete die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

Die Sachverständige hatte zuvor im Prozess erklärt, der Angeklagte habe den Gerichtsvollzieher in seinem Wahn als Bedrohung wahrgenommen. Er habe zwar gewusst, dass man einen Menschen nicht töten dürfe, die bevorstehende Zwangsräumung jedoch als Unrecht empfunden.

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Geständnis und Reue wirken strafmildernd

§ 211 StGB sieht für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Wegen der verminderten Schuldfähigkeit konnte die Strafe aber gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert werden.

Zugunsten des 42-Jährigen wertete die Kammer mehrere Punkte. Er sei nach der Tat nicht geflüchtet, sondern habe auf die Polizei gewartet und die Tat unmittelbar eingeräumt. Von diesem Geständnis sei er auch während des Prozesses nicht abgerückt.

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Mann nicht vorbestraft ist, sich im Verfahren von seiner Tat distanziert und Reue gezeigt habe. In seinem letzten Wort hatte er erneut erklärt, dass ihm die Tat für die Angehörigen leidtue.

Strafverschärfend wertete das Gericht dagegen die Brutalität der Tat und die schwerwiegenden Folgen für die Hinterbliebenen. Zudem wertete die Kammer eine Widerstandshandlung bzw. einen tätlichen Angriff gegen einen Vollstreckungsbeamten (§§ 113, 114 StGB) in Tateinheit.

Witwe: "So viele Leben zerstört"

Die Witwe des Opfers hatte während des Prozesses eine bewegende Erklärung abgegeben. "Es ist kein Leben mehr in meinem Leben, mein Herz und mein Haus voller Stille, ein täglicher Kampf", hatte sie unter Tränen gesagt.

Ihr Mann habe mit einem solchen Angriff niemals gerechnet. Er habe für sein Land und seine Familie gearbeitet und sei "sprichwörtlich ins offene Messer gelaufen". Der Angeklagte habe mit seiner Tat "so viele Leben zerstört".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/sim/LTO-Redaktion

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LG Saarbrücken zur tödlichen Zwangsräumung: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60627 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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