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25669

Til Schweiger obsiegt vorm LG Saarbrücken: Pri­vat­chat am Pranger

von Maximilian Amos

23.11.2017

Schweiger bei der Verleihung des Deutschen Regiepreises "Metropolis"

(c) dpa

Eine Frau schickte via Facebook eine private Nachricht an Til Schweiger. Dieser war mit dem Inhalt nicht einverstanden und machte die Nachricht samt Klarnamen der Frau auf seiner Seite öffentlich. Das geht in Ordnung, so das LG Saarbrücken.

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Der Schauspieler Til Schweiger muss einen öffentlichen Facebook-Post, in dem er den vollständigen Namen einer Frau preisgab, die ihn zuvor in einem privaten Chat angeschrieben hatte, nicht löschen. Dies entschied das Landgericht (LG) Saarbrücken am Donnerstag (Beschl. v. 23.11.2017, Az. 4 O 328/17). Die Richter gaben damit der Meinungsfreiheit Schweigers den Vorzug vor dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Die 58-Jährige aus Sulzbach hatte sich laut dem Urteil des LG, welches LTO vorliegt, in mehreren Kommentaren auf der offiziellen und verifizierten Facebook-Seite des Filmstars an Diskussionen zu "politischen und gesellschaftlichen Themen" beteiligt und dabei über ihr Profil u. a. ihren vollen Namen und Anschrift preisgegeben. Schließlich ging sie Schweiger wegen öffentlicher Äußerungen, die dieser u. a. über die Alternative für Deutschland (AfD) getätigt haben soll, in einer privaten Chat-Nachricht an.

Darin soll sie ihn laut Gericht "in nicht unerheblicher Weise" angegriffen und unter anderem auf eine vermeintliche Äußerung seinerseits, bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen zu wollen, angesprochen haben. Am 27.09. schrieb sie Schweiger: "Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg." Wenig später, um 0:54 Uhr des Folgetages, antwortete der Schauspieler und stellte einen Screenshot ihrer Nachricht mitsamt ihrem Namen auf seine Pinnwand. Dazu schrieb er: "hey schnuffi…! date!? nur wir beide? […]."

LG: Meinungsfreiheit und Informationsinteresse überwiegen

Der Beitrag Schweigers, dem auf Facebook rund 1,4 Millionen Menschen folgen, wurde vielfach geteilt und kommentiert, der Name der Frau war nun Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion. Unter den teils beschimpfenden und spöttischen Kommentaren leidet sie nach eigener Aussage bis heute, sie habe sogar eine Morddrohung erhalten. Aus diesem Grund wollte sie im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Schweiger seinen Post wieder löschen muss.

Doch der Kritik müsse sie sich stellen, urteilte nun das LG. Ihre Aufforderung an Schweiger, das Land zu verlassen, sei "von kaum zu unterschätzender Bedeutung", so der Vorsitzende Richter Martin Jung in der Verhandlung. Das Gericht erkannte zwar in der Veröffentlichung des Beitrags mit dem Namen der Frau eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. So habe es allein der Klägerin zugestanden, zu bestimmen, ob ihre Äußerung uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden solle.

Gleichwohl sei der Eingriff nicht rechtswidrig, führte die Kammer aus. Im Rahmen einer Güterabwägung  müssten die Belange der Frau hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht Schweigers auf Meinungsfreiheit zurücktreten. Schließlich habe sie dem Schauspieler aus eigenem Antrieb heraus geschrieben und sich damit an einer "in der Öffentlichkeit geführten, kontroversen Debatte" beteiligt, die "emotional aufgeheizt" gewesen sei.

Auch wenn die Nachricht auf Facebook keineswegs öffentlich, sondern nur für den Adressaten einsehbar ist, befand das Gericht, die Frau habe mit einer öffentlichen Antwort rechnen müssen. Der Weg über soziale Netzwerke schließe einen Vetraulichkeitsschutz zwar nicht aus, er sei allerdings auch nicht so sicher wie bspw. ein Brief.

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    Gericht vergleicht Facebook-Nachrichten mit Brief

  • Seite 2:

    "Laienhaftes Technikverständnis" der Kammer

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Maximilian Amos, Til Schweiger obsiegt vorm LG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25669 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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