Til Schweiger obsiegt vorm LG Saarbrücken: Pri­vat­chat am Pranger

von Maximilian Amos

23.11.2017

2/2: Urteil "nicht zeitgemäß"

"Das ist nicht zeitgemäß", erklärte dazu Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, der Mandanten u.a. in Fragen des Medien- und Persönlichkeitsrechts vertritt. "Ob Herr Schweiger einen Knopf drücken muss, um den Inhalt der Nachricht öffentlich zu machen oder andere Hilfsmittel einsetzt - auf solche Finessen kann es hier nicht ankommen."

Die Klägerin habe hier einen privaten Weg gewählt, um sich an ihn zu wenden. "Das kann man nicht als Einverständnis zur Veröffentlichung auslegen." Die Kammer habe damit ohne Grund "ihr laienhaftes Technikverständnis" zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Im Übrigen führe der Post, welcher allein die Sozialsphäre der Klägerin betreffe, auch "nicht zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung der Klägerin", so das Gericht. Nach ihrer Darstellung habe sie Schweiger provozieren wollen, da er sich ihrer Ansicht nach polemisch über die AfD und deren Wähler geäußert habe. Das Geheimhaltungsinteresse trete dann hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück, wenn die veröffentlichte Nachricht politisch brisante Angelegenheiten betreffe oder einen sonstigen Beitrag zum "geistigen Meinungskampf" leiste, so das LG, welches offenbar auch die Nachfrage bezüglich Schweigers Ausreise hierzu zählte.

Selbstjustiz oder berechtigte Meinungsäußerung?

Des Weiteren zog das Gericht auch die Tatsache heran, dass die Frau sich nicht in einem neutralen Ton geäußert, sondern Schweiger angegriffen und sich mit dessen vermeintlichem Ausreisewunsch auf eine Behauptung gestützt habe, die nicht bewiesen werden konnte. Eine Äußerung, die sie, wenngleich über Facebook, allerdings nicht öffentlich tätigte. Doch dieser Aspekt spielte in den Augen des Gerichts eine untergeordnete Rolle.

Auch hier, so Rechtsanwalt Lampmann, habe das Gericht den falschen Ansatz gewählt: "Selbst wenn die Dame Herrn Schweiger beleidigt hätte, so hätte er eine Strafanzeige stellen müssen, anstatt mit einem öffentlichen Pranger Selbstjustiz zu betreiben." Der Kinostar habe hier "seine Macht missbraucht".

Auch das Argument, der Name der Klägerin könne wenig zum etwaigen Nachrichtenwert ihrer Aussage beitragen, trug für die LG-Richter nicht. Schließlich habe sie sich lange vor der Forderung nach einer Unterlassungserklärung selbst an die Öffentlichkeit begeben. Zum Einen habe sie - nachdem der Post auf Schweigers Seite bereits veröffentlicht worden war - den Screenshot in einem Internetforum namens "Deutschland mon amour" gepostet, dem 25.000 Personen angehörten - nach eigenen Angaben, um dort Unterstützung zu suchen. Zum anderen habe sie nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung  an einer Veröffentlichung in der BILD vom 15.11.2017 mitgewirkt, in der auch ihr Name genannt worden sei.

Schweiger hatte unterdessen über seine Anwältin erklären lassen, er habe mit dem Öffentlichmachen des Posts "gegen Hetze gleich welcher Art" vorgehen und auf das Problem von Hass-Nachrichten aufmerksam machen wollen. Die Frau sei nach der Entscheidung des Gerichts enttäuscht, sagte ihr Anwalt Arnold Heim nach der Verkündung. Nun müsse man prüfen, ob man Berufung dagegen einlege.

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, Til Schweiger obsiegt vorm LG Saarbrücken: Privatchat am Pranger . In: Legal Tribune Online, 23.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25669/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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