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LG Osnabrück weist Klage ab: Kein Wer­ter­satz für Zahn­pro­these eines Ver­s­tor­benen

12.12.2018

Der Verlust einer Zahnprothese wirkt in erster Linie nicht auf materieller Ebene, so das LG Osnabrück. Die Erben eines Mannes, dessen Zahnprothese während eines Klinikaufenthalts verschwand, erhalten deswegen keinen Wertersatz.

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Eine Erbengemeinschaft hat keinen Anspruch auf Wertersatz für eine verlorene Zahnprothese eines Verstorbenen. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück mit am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden und die Klage einer Erbengemeinschaft gegen eine Klinik im niedersächsischen Lingen abgewiesen (Urt.v. 10.12.2018, Az. 7 O 1610/18).

Der Vater der klagenden Frau war im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in der beklagten Klinik. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich.

Nach dem Tod ihres Vaters verlangte die Tochter für die Erbengemeinschaft Wertersatz für die verlorene Prothese. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlangte sie aber nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach Abzug "neu für alt" noch 6.000 Euro.

LG: Verlust wirkt nicht auf materieller Ebene

Das LG wies ihre Klage aber ab. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene, so das Gericht. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit.

Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese, so das LG weiter. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur "fiktiv" solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

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LG Osnabrück weist Klage ab: Kein Wertersatz für Zahnprothese eines Verstorbenen . In: Legal Tribune Online, 12.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32681/ (abgerufen am: 27.01.2023 )

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