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LG Osnabrück zu Zwangstausch griechischer Staatsanleihen: Deut­sche Ge­rich­te dürfen fremde Ho­heits­ak­te nicht prüfen

18.05.2015

Der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen hat Anlegern Verluste beschert. Nach einem Urteil des LG Osnabrück von Freitag erhalten sie jedoch keinen Schadensersatz - zumindest nicht vor deutschen Gerichten.

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Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom Freitag eine Klage gegen Griechenland auf Zahlung von ca. 1,65 Millionen Euro als unzulässig abgewiesen (Urt. v. 15.05.15, Az. 7 O 2995/13). Die sechs Kläger hatten vom griechischen Staat Schadensersatz gefordert, da im Zuge des sogenannten Zweiten Rettungspaketes von ihnen gehaltene griechische Staatsanleihen gegen ihren Willen umgeschuldet und mit teils beträchtlichen Verlusten gegen andere Papiere eingetauscht wurden.

Sie waren der Auffassung, dass dieser Zwangsumtausch rechtswidrig gewesen sei und sie die Rückgewähr der ursprünglich von ihnen gehaltenen Anleihen verlangen können. Hilfsweise machten die Kläger auch Schadensersatzansprüche geltend und warfen dem griechischen Staat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger vor.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Das LG als deutsches Zivilgericht sei nicht dafür zuständig und dazu befugt, über die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten anderer Staaten zu urteilen. Dem stehe der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Bei einer Verhandlung über die Klage sei aber zwangsläufig über die Rechtmäßigkeit eines griechischen Parlamentsgesetzes (Nr. 4050/2012, sog. "Greek Bondholder Act" vom 23.02.2012) zu befinden.

Auch wenn sich die Kläger in erster Linie auf vertragsrechtliche Ansprüche beriefen, führe die Überprüfung dieser Ansprüche zwingend zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das griechische Gesetz und seine Umsetzung durch Beschlüsse des griechischen Ministerrats vom 24. Februar und 9. März 2012 rechtmäßig waren. Eine solche Prüfung dürfe das LG aber nicht vornehmen.

acr/LTO-Redaktion

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LG Osnabrück zu Zwangstausch griechischer Staatsanleihen: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15555 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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