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LG Osnabrück zur Schließung wegen Corona: Fit­ness­studio muss Mit­g­lieds­bei­träge zurü­cker­statten

12.07.2021

Ein leeres Fitnessstudio.

4th Life Photography  - stock.adobe.com

Ein Fitnessstudio hat die Beiträge während der Schließung wegen des Coronavirus weiter eingezogen. Ein Mitglied hat nun erfolgreich Rückzahlung verlangt. Sein Vertrag darf laut LG auch nicht um den Zeitraum der Schließung verlängert werden.

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Ein Fitnessstudio muss die während der coronabedingten Schließung eingezogenen Beiträge eines Mitglieds zurückerstatten. Außerdem darf es den Schließungszeitraum auch nicht an die reguläre Vertragslaufzeit des Mitglieds anhängen. Das hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Urt. V. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das LG hat sich mit der Klage eines Mannes beschäftigt, der mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Wegen des Coronavirus musste das Fitnessstudio nach Angaben des Gerichts vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Währenddessen habe es die Mitgliedsbeiträger weiter eingezogen. Der Aufforderung, die Beiträge zu erstatten, sei das Fitnessstudio nicht nachgekommen. Der Kläger habe dann seinen Mitgliedsvertrag ebenfalls während der Zeit der Schließung zum 08.12.2021 gekündigt.

Das AG Papenburg in erster Instanz hatte der Klage des Mannes auf Rückzahlung der Beiträge stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Fitnessstudios vor dem LG Osnabrück hatte nun keinen Erfolg. Laut Pressemitteilung entfällt der Anspruch des Studios auf Entrichtung der Monatsbeiträge während der Schließung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden, indem sich die Vertragslaufzeit des Mitglieds kostenfrei um die behördlich angeordnete Schließung verlängert. Das begründet das Gericht damit, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse eine solche Möglichkeit in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich festgelegt habe. Für Freizeiteinrichtungen, zu denen auch Fitnessstudios zählen, hingegen nicht. Dort sei lediglich eine Gutescheinlösung vorgesehen.

pdi/LTO-Redaktion

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LG Osnabrück zur Schließung wegen Corona: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45449 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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