LG Osnabrück zum Tierkauf: 710.000 Euro für ein Dres­surp­ferd sind kein Wucher

28.07.2026

Eine Händlerin, die Tiere für teils siebenstellige Summen an- und verkauft, ist alles, aber ganz sicher nicht unerfahren, hat das LG klargestellt. Auf ein Wuchergeschäft könne sie sich nicht berufen, nur weil ein Deal schlecht für sie ausging.

Eine US-Amerikanerin, die mit Pferden handelt, kann einen für sie ungünstigen Deal nicht rückgängig machen, indem sie nachträglich von einem Wuchergeschäft spricht. Das hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden und ihre Klage gegen die deutsche Verkäuferin abgewiesen  (Urt. v. 24.07.2026, Az. 1 O 305/26).

Im Jahr 2022 hatte die Amerikanerin für 710.000 Euro ein Pferd von einer Deutschen erworben. Die Amerikanerin betreibt eine Reitanlage in den USA. Nach dem Kauf ließ sie das Pferd in die Vereinigten Staaten verbringen, wo das Tier nach ihrer Darstellung bereits kurz nach der Ankunft Verhaltens- und Leistungsdefizite zeigte. Schon ab 2023 verhandelten die Parteien daher über die Rückgabe des Tieres, jedoch ohne Erfolg.

Irgendwann reichte es der Amerikanerin: Im Frühjahr 2025 holte sie ein Gutachten ein, welches den Wert des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufes auf lediglich 310.000 Euro bezifferte. Deshalb verlangte sie von der Deutschen die Differenz zu den gezahlten 710.000 Euro zurück, abzüglich 75.000 Euro, die sie bekommen hatte, weil sie das Tier inzwischen weiterverkauft hatte. Die Deutsche sollte ihr also noch 325.000 Euro zurückzahlen.

Zur Begründung führte die Amerikanerin an, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Sie sei als Privatperson aufgetreten und im internationalen Sportpferdehandel unerfahren. Daher habe sie auf die Marktkenntnis eines Beraters vertraut. Dieser habe jedoch der deutschen Verkäuferin nahegestanden, sodass ihre Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei.

Weder unerfahren noch anders beeinflusst

Dies sah das Gericht jedoch anders. Für ein Wuchergeschäft fehle es der klagenden Frau schon an der erforderlichen Unerfahrenheit. Diese setze einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraus. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich, so das Gericht. Die US-Amerikanerin verfüge durch den Betrieb der Reitanlage über erhebliche Erfahrung und habe in der Vergangenheit bereits Geschäfte über Pferde im sechs- und siebenstelligen Bereich getätigt. Wenngleich sie zuvor noch kein Dressurpferd erworben haben sollte, begründe dies keine allgemeine Unerfahrenheit.

Ferner liege auch kein wucherähnliches Geschäft nach den Grundsätzen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB vor. Dieses setze objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung oder ein Ausnutzen einer schwierigen Lage voraus. Bei Verbraucherverträgen vermutet die Rechtsprechung das subjektive Merkmal, wenn ein auffälliges Missverhältnis feststeht. Diese Vermutungsregel greift hier laut LG jedoch nicht: Die Amerikanerin sei nicht als Privatperson, sondern als Betreiberin der Reitanlage aufgetreten. Deshalb können sie sich nicht auf die für Verbraucher geltende Beweiserleichterung berufen.

Das wurde zum Knackpunkt in dem Fall, denn laut dem Gericht hätte die Amerikanerin das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen. Nach Ansicht der Kammer gelang ihr dies jedoch nicht. Weder habe die Deutsche eine Unerfahrenheit ausgenutzt noch habe sie anderweitig auf die Kaufentscheidung der klagenden Frau eingewirkt. Ein über das bloße Anbieten des Pferdes hinausgehender Einfluss sei nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund kam es nach Auffassung der Kammer nicht mehr darauf an, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Pferdes bestand. Gleichwohl äußerte das Gericht Zweifel daran, dass die Amerikanerin ein solches ausreichend dargelegt habe. Sie hatte vorgetragen, das Pferd habe nach seiner Ankunft in den USA noch Turniere in der höchsten Leistungsklasse bestritten. Die angeführten Leistungs- und Verhaltensmängel seien daher nicht nachvollziehbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Osnabrück zum Tierkauf: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60524 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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