Mieter müssen ihren Vermieter nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person in die Wohnung lassen, entschied das LG Nürnberg-Fürth. Möchte der Vermieter einen Mangel besichtigen, müsse der Dritte schon vom Fach sein.
Ein Vermieter darf eine Mietwohnung nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person betreten, hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, wie es am Montag bekannt gab. Das Besichtigungsrecht des Vermieters müsse im Interesse des Mieters schonend ausgeübt werden (Beschl. v. 18.06.2019, Az. 7 S 8432/17).
Geklagt hat der Vermieter eines Reihenhauses in Erlangen. Er hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil sein Mieter ihm gegenüber wiederholt und seiner Meinung nach völlig unbegründete Mängelanzeigen gemacht habe, gab der Mann vor Gericht an. Dadurch fühlte er sich schikaniert und sah sich nicht in der Lage, das Mietverhältnis fortzusetzen. Außerdem habe ihm der Mieter wiederholt verweigert, das Haus zusammen mit einem Zeugen zu betreten. Vor dem Amtsgericht (AG) Erlangen hat der Vermieter nach seiner ausgesprochenen Kündigung Räumungsklage erhoben.
LG: Besichtigungsrecht muss schonend ausgeübt werden
Die Entscheidung der Vorinstanz hat das LG Nürnberg-Fürth nun bestätigt und die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Dieser könne die Räumlichkeiten zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Besichtigung betreten. Allerdings bedürfe es hierzu eines besonderen Anlasses, welcher insbesondere dann gegeben sei, wenn es darum gehe, Schäden oder Gefährdungen zu überprüfen, so die Nürnberger Richter.
Bei einem Besichtigungstermin könne der Vermieter grundsätzlich auch eine fachkundige Person wie etwa einen Handwerker oder Sachverständigen mitbringen – aber keinen sachunkundigen Dritten, heißt es in dem Beschluss. Der Mieter könne sich auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG) berufen. Eine Besichtigung könne deswegen nur gerechtfertigt werden, wenn sie effektiv und durch fachkundige Personen durchgeführt werde und weitere Termine vermieden würden, entschied das LG.
Das Besichtigungsrecht des Vermieters müsse im Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung schonend ausgeübt werden, wovon die Kammer in diesem Fall nicht ausging. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist der Vermieter bereits gescheitert, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.
mgö/LTO-Redaktion
LG Nürnberg-Fürth zum Besichtigungsrecht des Vermieters: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37645 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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