Die Geräusche zweier Kleinkinder ließen ein Pferd scheuen. Für die Verletzung der Reiterin haftet die Großmutter der zwei Tierfans aber nicht, so das LG. Man müsse schon darauf hinweisen, dass die Rösser bei alltäglichem Lärm erschrecken.
Erschrecken und scheuen Pferde bereits bei alltäglichen Geräuschen, sind Reithallenbesucher darauf explizit hinzuweisen. Ein aus Lärm resultierender Schaden könne ihnen sonst nicht zugerechnet werden, so das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem am Montag veröffentlichten Hinweisbeschluss (Beschl. v. 16.10.2017, Az. 16 S 5049/17).
Mit ihren drei und fünf Jahre alten Enkelkindern hatte die beklagte Großmutter eine Reithalle in Nürnberg besucht. Damit das dreijährige Kind besser sehen konnte, setzte die Frau ihren Enkel auf die Holzbande. Dabei baumelten seine Beine so hinunter, dass er mit seinen Turnschuhe gegen die Bande trat.
Durch das Poltergeräusch erschreckte und scheute ein Pferd. Die Reiterin erlitt eine Schulterverletzung, weil ihre Hand in den Zügel rutschte und nach hinten gerissen wurde. Neben einem Schmerzensgeld von 3.000 Euro verlangte sie von der Großmutter auch den Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von fast 2.000 Euro.
LG: Scheu vor alltäglichen Geräuschen nicht vorhersehbar
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hatte die Klage der Reiterin erstinstanzlich abgewiesen, weil der Großmutter der Schaden nicht zurechenbar sei. Sie habe sich sozialadäquat verhalten, so das Gericht in Nürnberg. Es sei nachvollziehbar, ihr Enkelkind auf den Rand der Bande zu setzen, um den Pferden und Reitern zusehen zu können. Ihr sei höchstens geringfügig vorzuwerfen, dass die Füße des Kindes in das Reitfeld hineinragten.
Ansonsten sei das Verhalten des Pferdes für die Verletzung maßgeblich, welches hingegen der Reiterin zuzurechnen sei. Für die Besucherin sei es weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf Poltergeräusche so schreckhaft reagieren werde, so das AG.
Gegen das Urteil hat die verletzte Reiterin Berufung beim LG Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach dem Hinweisbeschluss vom Montag wieder zurückgenommen. Die zweite Instanz folgte nicht nur der Auffassung des AG: Vielmehr seien die Besucher gerade nicht vor dem Betreten der Reithalle darauf hingewiesen worden, dass man sich geräuscharm verhalten müsse. Gerade bei alltäglichen Geräuschen – wie das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite einer Absperrung – hätte es eines expliziten Hinweises bedurft, so das LG.
mgö/LTO-Redaktion
LG Nürnberg-Fürth zum Reithallenbesuch: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28587 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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