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LG verneint Schadensersatz: Unfall beim Bier­trinken im Pool ist eigenes Risiko

04.09.2025

Ein Mann trinkt Bier im Pool.

Gefahren beim Ballspielen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, auch unter Freunden, so das LG Nürnberg-Fürth. Foto: LIGHTFIELD STUDIOS - Adobe Stock

Ballspielen mit Freunden auf eigene Gefahr! Diesem Motto folgt das Landgericht Nürnberg-Fürth bei der Klage auf Schmerzensgeld wegen eines verlorenen Schneidezahns. Ein gemeinsamer Urlaub unter Freunden war in diesem Fall vor Gericht gelandet.

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Wer im Urlaub mit Freunden am Pool Ball spielt, trägt selbst das Risiko für dabei auftretende Verletzungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um einen ausgeschlagenen Schneidezahn handelt. So befand es das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) und argumentierte: Eine solche Verletzung fällt noch unter das allgemeine Lebensrisiko, dem sich der in diesem Fall klagende Mann selbst ausgesetzt habe. Der Verletzte nahm seine Berufung daraufhin zurück (Hinweisbeschl. v. 14.04.2025, Az. 15 S 7420/24). 

Alles begann mit einem Urlaub unter Freunden: Der klagende Mann und der beklagte Mann verbrachten gemeinsam mit weiteren Freunden ihren Urlaub in einer Ferienanlage in Südeuropa und taten, was man an einem guten Urlaubstag tut: Wasserballspielen im Pool. Der klagende Freund nahm zunächst aktiv wie alle anderem am Ballspiel teil, später stand er jedoch nur noch mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool und warf weiterhin gelegentlich ankommende Bälle zurück. Dann aber traf ihn ein geworfener Ball des beklagten Freundes am Hinterkopf, er stieß sich das Gesicht am Beckenrand stieß und verlor dabei einen Schneidezahn.

AG und LG: Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

Dafür verlangte er nun den Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro von seinem Freund. Bereits das Amtsgericht (AG) Erlangen (Urt. v. 25.11.2024, Az. 5 C 462/24) versagte dem klagenden Mann diese Ansprüche aber. Dem schloss sich nun auch das LG Nürnberg-Fürth an.

Es argumentierte insbesondere damit, dass die Zahnverletzung unter das allgemeine Lebensrisiko falle: Durch die Teilnahme am Spiel habe der klagende Freund bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass nicht jeder Ball gefangen werde und er auch einmal von einem Ball getroffen werde. Dieses Risiko habe sich schlecht realisiert.

Risikofaktor: Bierdose am Beckenrand

Der klagende Freund hätte sich von dieser Gefahrtragung laut Gericht distanzieren können, wenn er "eindeutig und erkennbar" erklärt hätte, nicht mehr an dem Spiel teilnehmen zu wollen. Dies konnte das Gericht durch Zeugenvernehmung der mitreisenden Freunde aber gerade nicht feststellen. 

Außerdem traten in diesem Fall noch zwei weitere Umstände zu Lasten des klagenden Mannes hinzu: Um sich von allen Gefahren des weiteren Ballspiels abzuschirmen, hätte er den Pool verlassen müssen, nur so hätte eine Eigengefährdung ausgeschlossen werden können, so das LG. 

Zusätzlich habe er das Risiko, verletzt zu werden, selber dadurch erhöht, dass er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Dadurch habe er den Treffer und das Abrutschen auf den Beckenrand nicht angemessen abfangen können. Das sei nicht dem beklagten Freund anzulasten. 

Nachdem der Mann nach diesem Hinweisbeschluss die Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des AG Erlangen rechtskräftig geworden.

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LG verneint Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58072 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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