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LG Münster zur Quarantäneanordnung: Land NRW muss dem SC Pader­born gezahlte Gehälter erstatten

22.04.2021

Fahne des SC Paderborn

nmann77 - stock.adobe.com

Entscheidend bekanntlich ist auf dem Platz: Laut dem LG Münster ist Heimtraining für Fußballprofis während einer Quarantäneanordnung kein Homeoffice. Das Land NRW muss deshalb das Gehalt eines Profis vom SC Paderborn ersetzen.

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Das Land Nordrhein-Westfalen muss dem SC Paderborn ein Profigehalt erstatten, das der damalige Fußball-Erstligist vor rund einem Jahr während einer behördlich angeordneten zweiwöchigen Quarantäne gezahlt hatte. Der heutige Zweitligist bestätigte am Donnerstag einen entsprechenden Bericht im Westfalen-Blatt. Demnach gab das Landgericht (LG) Münster dem Verein in seiner Auffassung Recht, wonach das Quarantänetraining der Profis daheim nicht als Homeoffice zu werten ist. Dieses Urteil könnte Signalwirkung haben. 

Anlass für den Rechtsstreit war der positive Corona-Test beim inzwischen zum FSV Mainz gewechselten Profi Luca Kilian. Daraufhin war für einige Spieler der Ostwestfalen eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet worden. Mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz hatte der Club eine Erstattung der in dieser Zeit weiter gezahlten Gehälter gefordert. Das hatte das Land NRW abgelehnt. Das Gesetz regelt die Entschädigung von Verdienstausfällen, die aufgrund des Infektionsschutzes entstanden sind.

Daraufhin wählten die Paderborner exemplarisch einen Spieler aus und klagten - nun mit Erfolg - gegen den Bescheid. Laut Gericht war dem Spieler ein geordnetes Training nicht möglich gewesen, er habe in diesem Sinne nicht arbeiten können, da er weder joggen noch das übliche Training in Kleingruppen habe absolvieren können. Außerdem habe der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt, das Trainingspensum zu kontrollieren. "Die Zivilkammer hat das Land verurteilt, dem Verein im Fall dieses Spielers knapp 10.000 Euro zu erstatten", sagte ein Gerichtssprecher dem Westfalen-Blatt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In dem Fall stand der Club dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe gegenüber, der für das Land Quarantänezahlungen abwickelt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LG Münster zur Quarantäneanordnung: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44790 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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