Die Gefährlichkeit des Münchner Westparkmörders muss neu bewertet werden. Der BGH entschied am Dienstag, dass das LG München I bei der Beurteilung des heute 37-Jährigen Fehler gemacht habe und hob das Urteil dazu auf. Die bayerischen Richter hatten im Oktober 2011 den Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Mann abgelehnt.
Damals sollte geklärt werden, ob der 2001 wegen Mordes an einem Jogger verurteilte Slowene psychisch gestört und auch heute noch hochgradig gefährlich ist. Der Slowene war Anfang des Jahres in sein Heimatland abgeschoben worden.
Eine andere Kammer des Landgericht (LG) München I muss nun neu über die Gefährlichkeit des Mannes und damit über eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn entscheiden.
Das LG habe sich bei seiner Bewertung vor allem auf einen Kriminologen als Experten gestützt, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser habe aber zum psychischen Zustand des Mannes gar nichts sagen können. Außerdem habe sich das Landgericht zu sehr auf Sexualdelikte konzentriert, rügte der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats. Der heute 37 Jahre alte Slowene hatte 1993 im Münchner Westpark einen 40-jährigen Architekten umgebracht (Urt. v. 25.09.2012, Az. 1 StR 160/12).
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zur Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7171 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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