Das LG München I hat vergangene Woche entschieden, dass die behördliche Warnung vor "Gammelfleisch" unter namentlicher Nennung des Herstellers keinen Schadensersatzanspruch auslöst. Geklagt hatte ein Fleischproduzent, der infolge einer solchen Warnung Insolvenz anmelden musste.
Im Januar 2006 hatte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Pressemitteilungen über Unregelmäßigkeiten bei einem Hersteller von Wildfleischprodukten berichtet. Kontrollen hätten ergeben, dass dort verarbeitetes Fleisch "ranzig, stickig, muffig oder sauer" roch. Bei einigen Proben hätte gar der "Fäulnisprozess bereits eingesetzt". Daraufhin war eine Rückrufaktion der betroffenen Fleischchargen eingeleitet worden. Der damalige bayerische Verbraucherschutzminister hatte überdies öffentlich vor den Produkten der Fleischverarbeitungsfirma gewarnt und gesagt: "Mit der Rückruf-Aktion ist die Sache noch nicht beendet. Das Ganze hat das Zeug zu einem handfesten Fleischskandal."
Das betroffene Unternehmen, welches seinerzeit deutschland- und europaweit zu den größten Händlern für Wildfleisch zählte, musste in der Folge Insolvenz anmelden.
Die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München wies nun die 7,2-Millionen-Euro-Klage des Wildhändlers gegen den Freistaat Bayern ab. Das Vorgehen der Behörde sei nicht zu beanstanden. Auch die namentliche Nennung des Händlers in den Pressemitteilungen löse keinen Amtshaftungsanspruch aus. Die zuständige Behörde habe die Öffentlichkeit entsprechend informieren dürfen. Zwar habe der Händler seinerzeit von sich aus seine Kunden informieren wollen, seine geplante Mitteilung habe jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ekelerregende und damit für den menschlichen Verzehr ungeeignete Waren gehandelt habe (Urt. v. 25.09.2013, Az. 15 O 9353/09).
mbr/LTO-Redaktion
LG München I zum Ekelfleischskandal: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9704 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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