Es ist ein Erfolg für die Verbraucherzentrale und alle Kunden von Prepaid-Mobilfunkverträgen: Anbieter dürfen Minussstände auf Guthabenkonten ihren Kunden nicht in Rechnung stellen, da dies dem Charakter eines Prepaid-Vertrags widerspreche. Das geht aus Urteilen der LG Frankfurt am Main und München I hervor.
Bereits im Januar dieses Jahres hatte das Landgericht (LG) München I zugunsten der Verbraucherzentrale NRW, die gegen den Anbieter "b2c.de" vorgegangen war, entschieden. Demnach könne der Kunde nicht dazu verpflichtet werden, ein Minus auf seinem Guthabenkonto auszugleichen. Eine solche vertragliche Regelung benachteilige den Kunden unangemessen und sei mit dem Zweck eines Prepaidvertrages nicht zu vereinbaren. Der Kunde rechne hierbei nicht mit einem Negativsaldo, erklärte das Gericht (Urt. v. 17.01.2013, Az. 12 O 16908/12).
Ebenso entschied im März das LG Frankfurt am Main. Hier klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen "SIMply Communication GmbH". Wie das Gericht meinte, dürfe der Anbieter sich in den AGB nicht vorenthalten, Forderungen verzögert abzubuchen. Dies höhle den Inhalt des Vertrags unzulässig aus. Typisch für Prepaid-Verträge sei es, dass der Kunde ausschließlich vorausbezahle. Es dürfe nicht nachträglich abgerechnet werden (Urt. v. 21.03.2013, Az. 2-24 O 231/12).
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden Geld auf ein Guthabenkonto ein. Sobald das Guthaben aufgebraucht ist, ist bis zum erneuten Aufladen normalerweise kein Anruf mehr möglich. Kleinere Anbieter ohne eigenes Mobilfunknetz erhielten die Guthaben-Daten der Netzbetreiber aber oft zu spät, sagte ein Sprecher der Verbraucherzentrale. So könne es zu einem Minusstand kommen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
dpa/una/LTO-Redaktion
Urteile zu Prepaid-Verträgen: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8543 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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