LG München II zu Mitverschulden bei Autounfall: Auto­fahrer muss Schrauben nach Rei­fen­wechsel über­prüfen

27.10.2020

Nach fünfzig Kilometern Fahrt müssen die Schrauben nach einem Reifenwechsel nachgezogen werden. Ein Autofahrer, der einen entsprechenden Hinweis der Werkstatt ignorierte, muss sich nun Mitverschulden an einem Unfall anrechnen lassen.

Ein Autofahrer muss sich nach Auffassung des Landgerichts (LG) München II nach einem Reifenwechsel noch einmal vergewissern, ob die Schrauben auch richtig angezogen sind. Das hat das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 9.4.20, Az. 10 O 3894/17). Der Fahrer eines getunten, 830 PS starken Wagens hatte eine Werkstatt verklagt, weil ein Hinterrad sich kurz nach einem dort durchgeführten Reifenwechsel gelöst und er daraufhin einen Unfall gebaut hatte. 

Er hatte knapp 24.000 Euro plus Zinsen von der Werkstatt gefordert, obwohl seine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernahm. In der Summe enthalten waren neben einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 4.715 Euro auch noch Transportkosten für das Auto, eine Wertminderung des Unfallautos und Nutzungsausfall in Höhe von 9.044 Euro für 76 Tage. Das Gericht verurteilte die Werkstatt allerdings nur zu einer Zahlung von rund 5.900 Euro.  

Dem Kläger stehe nur ein Teil der Ansprüche zu entschied das Gericht, denn ihm sei "ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anzulasten". Er habe einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen seien, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt - "so dass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können". Die Hauptschuld sah das Gericht aber dennoch bei der Werkstatt, weil die Schrauben ursprünglich nicht richtig festgezogen worden seien. 

Eine Nutzungsausfallentschädigung stünde dem Kläger nicht zu, da ihm für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Firmenwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihm zumutbar war. Außerdem konnte eine Sachverständige eine Wertminderung nicht feststellen, da es sich bei dem Wagen um einen Spezialumbau mit Einzelstückcharakter handele. Damit gebe es keinen Markt und somit keine Vergleichsbasis für die Feststellung einer Wertminderung.

Das Urteil ist nach Angaben einer Sprecherin noch nicht rechtskräftig, weil Berufung eingelegt wurde.

pdi/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München II zu Mitverschulden bei Autounfall: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43224 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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