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4584

LG München I: Westparkmörder wird frei gelassen

18.10.2011

Mit Urteil vom Montag hat die Jugendkammer des LG München I es abgelehnt, Sicherungsverwahrung für den verurteilten "Westparkmörder" anzuordnen. Für die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung sei er zu entschädigen. Der Mann war 2003 wegen Mordes an einem Jogger im Münchner Westpark zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, die er im Mai dieses Jahres verbüßt hatte.

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Zur Begründung hat das Landgericht (LG) ausgeführt, dass rechtlicher Rahmen für ihre Entscheidung die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) sei, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 zwar mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, aber unter sehr engen Voraussetzungen bis längstens zum Ende Mai 2013 weiter gelte.

Danach dürfe nachträglich die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung leide, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe und die Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Hinsichtlich des Erfordernisses einer psychischen Störung folgten die Richter einem der Sachverständigen, der beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte (Urt. v. 17.10.2011, Az. 10 NSV 122 Js 10353/97).

Expertenmeinungen gehen auseinander

Nach Ansicht der Strafkammer bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Verurteilte künftig schwerste Sexualdelikte verübe. Entscheidend sei daher, ob von ihm die Gefahr schwerster Gewaltstraftaten (Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, schwere Fälle der Misshandlung Schutzbefohlener) ausgehe. Erforderlich sei eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung derartiger Delikte, wobei auf einen Prognosezeitraum von ca. 3 Jahren abzustellen sei.

Die von der Strafkammer gehörten Sachverständigen waren sich insoweit nicht einig: Ein kriminologischer Sachverständiger sah einen erheblichen Rückgang des vom Verurteilten ausgehenden Gefahrenpotentials in den letzten Jahren und verneinte daher die Gefahr im oben genannten Sinne. Ein psychiatrischer Sachverständiger schätzte dagegen die Gefahrenprognose als offen ein.

Die Richter wiederum folgte einem dritten psychiatrischen Sachverständigen, der die Gefahr reaktiver Aggressionsdelikte im Falle einer ungünstigen Entwicklung der Lebensumstände des Verurteilten grundsätzlich für wahrscheinlich hielt. Dieser betonte aber auch, dass ein numerischer Wahrscheinlichkeitsgrad nicht genannt werden könne. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten hänge somit entscheidend davon ab, ob die Entwicklung der Lebens- und Partnerschaftssituation des Verurteilten ungünstig verlaufe.

Konkrete Umstände für künftiges Verhalten fehlen

Diese Entwicklung in den nächsten 3 Jahren lasse sich aber nach Aussage aller drei Sachverständigen nicht vorhersehen. Dem LG fehlten damit zukunftsgerichtete konkrete Umstände in der Person des Verurteilten für die notwendige Annahme eine künftigen Gefahr.

Abschließend merkte die Strafkammer an, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen dürften bei Aggressionsstraftätern kaum erfüllbar sein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

tko/LTO-Redaktion

 

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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4584 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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