Nach Handelsblatt und Zeit Online sind auch RTL und ProSiebenSat.1 mit ihren Klagen gegen AdBlock Plus gescheitert. Schließlich nutze nicht jeder einen Adblocker, so das LG München I. Und wer es täte, täte es freiwillig.
Das Herstellerunternehmen Eyeo verstößt nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I nicht gegen geltendes Recht (Urt. v. 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14, 37 O 11843/14). Die beiden Medienhäuser ProSiebenSat.1 und RTL hatten unabhängig voneinander geklagt.
Gegenstand der Klagen war die Software AdBlock Plus. Sie steht bei Eyeo zum kostenlosen Download bereit und blockiert das Anzeigen von Werbung im Internet. Gegen Geldzahlung und bei Einhaltung bestimmter Kriterien können Seitenbetreiber sich jedoch auf eine "Weiße Liste" setzen lassen für "akzeptable Werbung" setzen lassen, sodass ihre Werbung den Adblock Plus Nutzern dennoch angezeigt wird. Dieses Geschäftsmodell steht schon seit längerem auf dem Prüfstand.
Die Richter des LG München I sehen in ihrem Urteil keinen Verstoß gegen Wettbewerbs-, Urheber- oder Kartellrecht. Sie betonen, dass jeder Nutzer sich frei entscheiden können müsse, ob er Onlinewerbung sehen oder sie mittels eines Plugins ausblenden wolle. Damit folgt das LG der Argumentation der Kollegen aus Hamburg, die die Klagen des Handelsblatts und von Zeit Online abwiesen.
Keine marktbeherrschende Stellung, weil genug Nutzer ohne Werbeblocker
Außerdem liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Auch, wenn die Kläger mit dem Abruf ihrer Seiten unter Verwendung eines Werbeblockers nicht einverstanden seien, so liege in diesem Abruf doch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher.
Ebenso verneinen die Richter einen Verstoß gegen das Kartellrecht. Wenigstens im Moment sei noch nicht von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Eyeo auszugehen. Dabei sei auf die Verbreitung von AdBlock Plus unter den Internetnutzern in Deutschland abzustellen (und nicht auf die Verbreitung von Adblock Plus im Vergleich zu anderen Werbeblockern). Nach Ansicht des Gerichts würden hinreichend viele Internetnutzer überhaupt keinen Werbeblocker nutzen, damit beide Medienunternehmen "eine hinreichende Zahl" von Personen auf ihren Homepages mit Werbung erreichen könnten.
ms/LTO-Redaktion
LG München I zu AdBlock Plus: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15667 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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