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LG München I zu spielsüchtigem Handwerker: Bayern muss Scha­dens­er­satz für Casino­be­suche zahlen

07.11.2018

Roulette-Tisch im Casino (Symbol)

© Vojtech Vlk - stock.adobe.com

Immer wieder lockten den Handwerker die Spieltische der staatlichen Casinos. Er wurde trotz einer Sperre reingelassen und verjubelte ein Vermögen - jetzt soll der Freistaat Bayern Schadensersatz zahlen, entschied das LG München I.

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Ein Handwerker hat über Jahre Unsummen in staatlichen bayerischen Spielbanken verzockt - jetzt soll der Freistaat als Betreiber 40.670 Euro nebst Zinsen an die Ehefrau zahlen. Dies entschied das Landgericht (LG) München I am Mittwoch. Der spielsüchtige Mann hatte schon 1996 in der Spielbank Garmisch-Partenkirchen eine unbefristete Eigensperre beantragt, die von dort auch an alle anderen bayerischen Spielbanken gefaxt wurde. Dennoch ließen ihn Casinos wieder ein.

Zwischen 2012 und 2015 verzockte er - teils bei gemeinsamen Besuchen mit seiner Frau - gut 67.000 Euro in Bad Wiessee und gut 3.000 Euro in Garmisch-Partenkirchen. Seine Frau forderte deshalb insgesamt 71.000 Euro Schadensersatz vom Freistaat, aus abgetretenem Recht ihres Mannes. Auch vor 2012 hatte der Mann hohe Summen verspielt, doch diese Ansprüche waren verjährt. 2015 hatte er sich wegen seiner Spielsucht in Behandlung begeben.

Das Gericht sah in einem Teil der strittigen Fälle kein Versäumnis der Spielbanken. Der Mann hatte nämlich die Casinos teils nicht unter seinem Geburtsnamen besucht, auf den die Eigensperre beantragt war, sondern mit einem Dokument auf den bei der Heirat angenommenen Namen seiner Frau. Das Gericht sprach der Frau somit nur einen Teil der geforderten Summe zu. Außerdem soll sie zwei Fünftel der Verfahrenskosten übernehmen. Den Rest des Rechtsstreits soll der Freistaat tragen.

Spieler kann Spielsucht nicht angelastet werden

Obwohl die Frau bei den teuren Ausflügen an die Spieltische oft dabei war, sah das Gericht kein Mitverschulden. Sie sei schließlich nicht die gesetzliche Vertreterin ihres Mannes. Auch den Mann treffe keine Mitschuld. "Eine Eigensperre dient gerade dazu, den Spieler abzuhalten, selbst wenn er die Spielbank betreten möchte. Dass der Spieler dann beim Einlass nicht von sich aus erwähnt, dass gegen ihn eine Sperre vorliegt, kann ihm nicht angelastet werden", argumentierte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein ganz ähnlicher Fall eines Busfahrers ist noch am LG München I anhängig, auch er hatte in Garmisch-Partenkirchen gespielt und hohe Summen verloren. Es handele sich um eine zufällige und ungewöhnliche Häufung derartiger Fälle, hieß es bei Gericht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LG München I zu spielsüchtigem Handwerker: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31943 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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